Recusal motion and non-admission complaint dismissed as abusive

BVerwG 4 BN 12/11Bverwg / 4. Abteilung21.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the applicant's recusal motion against all members of the 4th Senate as manifestly abusive. It held that prior involvement in the matter and repeated attacks on earlier bias rulings did not justify a reasonable concern of bias. The court also dismissed the complaint against non-admission of revision, finding no violation of the right to be heard and no other procedural defect. The OVG had sufficiently addressed the planning objection and the proposed alternative of a retaining wall.

Omnilex-Regeste

§ 138 Nr. 2 VwGO; Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers und Missbrauch des Ablehnungsrechts; Vorbefassung und Ablehnung früherer Befangenheitsgesuche begründen für sich keine Besorgnis der Befangenheit. Ein gegen das gesamte Kollegium gerichtetes Gesuch ist offensichtlich missbräuchlich, wenn es nur mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit tragen können; es kann in solchen klaren Fällen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter verworfen werden (vgl. consid. 1-4). Ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht zentrales Vorbringen nicht nachvollziehbar behandelt; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen wurde. Bloße Kritik an der materiellrechtlichen Würdigung und an der Darlegung der Vorinstanz ersetzt keine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 12/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: 4 BN 12/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 138 Nr 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. Dezember 2010, Az: 1 C 10275/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Richterablehnung wegen Befangenheit

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37>; stRspr). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771).

2 Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Beschluss vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Das ist hier der Fall.

3 Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen (Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11). Soweit der Antragsteller den Befangenheitsantrag gegen die zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) "nunmehr auch noch zusätzlich" damit begründet, der so besetzte Spruchkörper habe im Verfahren BVerwG 4 BN 13.10 unter Umgehung und Verletzung der für die Behandlung von Ablehnungsgesuchen anerkannten Regeln ohne richterlichen Hinweis und ohne vorherige Anhörung über seine Ablehnungsanträge selbst entschieden, beschränkt sich auch dieses Vorbringen auf den Einwand der Vorbefassung. Die Ablehnung früherer Befangenheitsanträge begründet keine "neue" Tatsache für eine Befangenheit; der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt auf der Hand. Die Prüfung des erneuten Ablehnungsantrags setzt auch keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache. Im Übrigen wiederholt der Antragsteller weitgehend sein Vorbringen in früheren Verfahren und begründet nochmals, aus welchen Gründen nach seiner Ansicht die Revision jeweils hätte zugelassen oder einem Befangenheitsgesuch stattgegeben werden müssen.

4 Soweit das Ablehnungsgesuch die nicht an dieser Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats betrifft, fehlt es überdies am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan mangels Vertretungsfall nicht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.

5 2. Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

6 Der Antragsteller rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Oberverwaltungsgericht sei auf seinen Vortrag, nach dem Erlass der Urteile des Senats vom 27. August 2009 (BVerwG 4 CN 1.08 und 5.08 - BVerwGE 134, 355) sei die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht mehr erforderlich gewesen, so dass sie sich als abwägungsfehlerhaft erweise, nicht eingegangen.

7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66). Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkten kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht angenommen werden (vgl. z.B. Beschluss vom 10. Mai 1999 - BVerwG 7 B 300.98 -). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Denn das Oberverwaltungsgericht setzt sich näher mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinander, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft (UA S. 7). Dabei hebt es hervor, die Festsetzung einer zur Verwirklichung einer festgesetzten Erschließungsanlage erforderlich werdenden Straßenböschung als öffentliche Verkehrsfläche sei eine sachgerechte und gesetzeskonforme Lösung. Das Oberverwaltungsgericht geht ferner ausdrücklich auf das vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren wesentlich umfangreicher vorgebrachte Argument ein, als Alternative komme eine Stützmauer in Betracht. Hierzu legt das Oberverwaltungsgericht dar, die Lösung, hier Stützmauern zu errichten sei demgegenüber erfahrungsgemäß mit weit höheren Kosten verbunden, die sich auch in den von dem Antragsteller angesprochenen Erschließungsbeiträgen niederschlagen würden. Unabhängig davon sei vorliegend der der Antragsgegnerin zustehende planerische Gestaltungsspielraum zu beachten, der zweifellos nicht überschritten worden sei.

8 Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens und das Willkürverbot (Beschwerdebegründung S. 6 f.) sowie "ein gezieltes Unkundigstellen" nur um die "Herbeiführung einer sachlich und im Übrigen auch verfahrensrechtlich geradezu haarsträubend unsinnigen Entscheidung" (Beschwerdebegründung S. 7 f.) geltend macht, zeigt der Antragsteller ebenfalls keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, sondern greift lediglich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts als verfehlt an, weil er meint, es verhalte sich nicht zu der aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Frage der Ausübung des Planungsermessens. Die ferner erhobene Besetzungsrüge greift ebenfalls nicht durch; auf den Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 13.10 - wird sinngemäß Bezug genommen. Die "faktische Divergenzrüge" bezieht sich auf denselben Sachverhalt; die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden ohnehin nicht erfüllt.

9 Ob der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 10728/08 die Revision hätte zulassen müssen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers durch den Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 21.09 - zurückgewiesen worden.

10 Der Senat hat sämtliche Darlegungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und gewürdigt; von einer weiteren Begründung sieht der Senat jedoch nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Schlagwörter

recusalbiasright to be heardnon-admission complaintplanning discretionabuse of rightszoning plan

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the motion to disqualify all members of the 4th Senate was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The motion was manifestly abusive and had to be rejected, including with the participation of the challenged judges.

Extrahierte Begründung

A challenge against an entire collegial bench based only on reasons that could not justify bias under any conceivable view is abusive. Prior involvement in related proceedings does not itself establish bias, and repeated attacks on earlier recusals do not create a new basis for disqualification.

Kernrechtsfrage

Whether the OVG violated the applicant's right to be heard by not addressing his argument that the second amendment to the zoning plan was unnecessary after earlier BVerwG judgments.

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to be heard was shown.

Extrahierte Begründung

The OVG dealt with the substance of the applicant's objection, explained why the chosen planning solution was lawful and appropriate, and expressly addressed the suggested alternative of a retaining wall and the planning authority's discretion.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a procedural error justifying admission of the revision under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No admissible procedural error was demonstrated.

Extrahierte Begründung

The assertions about fairness, arbitrariness, improper panel composition, and a 'factual divergence' merely attacked the merits of the OVG judgment and did not satisfy the pleading requirements for a procedural or divergence complaint.

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