BVerwG | Beschluss | 2011-12-01 | 5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11) | Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte
Gesamter Gesetzestext
BVerwG — 5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-01
Aktenzeichen: 5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 BVFG, § 27 Abs 2 BVFG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Mai 2011, Az: 12 A 2561/09, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Titelzeile
Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG davon abhängig gemacht werden kann, dass der Aufnahmeantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird.