BVerwG — 4 B 8/11, 4 B 8/11 (4 C 13/11), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-29
Aktenzeichen: 4 B 8/11, 4 B 8/11 (4 C 13/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Dezember 2010, Az: 10 A 332/08, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen zu stellen sind.
2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.