BVerwG | Beschluss | 2011-11-10 | 5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11) | Kosten der Jugendhilfe
Gesamter Gesetzestext
BVerwG — 5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-10
Aktenzeichen: 5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. April 2011, Az: 12 A 1292/09, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Titelzeile
Kosten der Jugendhilfe
Orientierungssatz
Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 3050/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 1 BvR 1864/22 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2 Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der angesprochenen grundsätzlichen Fragen aus dem Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts geben.