BVerwG — 8 B 43/11, 8 B 43/11 (8 C 22/11), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-17
Aktenzeichen: 8 B 43/11, 8 B 43/11 (8 C 22/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 23. November 2010, Az: 4 A 442/09, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Grundsatz der Chancengleichheit und nach der Fraktionsstärke bemessene Verteilung der Zuwendungen zur Finanzierung der Geschäftsführung der Ratsfraktionen
Gründe
1 Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2. Der Senat legt die Rechtsmittelschrift deshalb dahin aus, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 2 richtet.
2 Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob der Grundsatz der Chancengleichheit stets oder unter bestimmten Voraussetzungen einer ausschließlich nach der Fraktionsstärke bemessenen Verteilung der Zuwendungen zur Finanzierung der Geschäftsführung der Ratsfraktionen entgegensteht.
3 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.