Drittschutz of double-house designation under zoning law

BVerwG 4 B 25/11Bverwg / 4. Abteilung17.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the beigeladener's complaint against non-admission of revision. It held that the proposed question on the third-party protective effect of the double-house designation under Section 22(2) sentence 3 BauNVO was too indeterminate and, in any event, not decisive because the OVG had grounded protection in setback provisions. It also found no divergence: the OVG had applied, not contradicted, the established BVerwG definition of a double house as two mutually compatible and coordinated buildings on a common boundary.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 VwGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz. Eine Grundsatzrüge setzt eine hinreichend bestimmte, im Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage voraus; eine nur allgemein-theoretische, auf zahlreiche Fallgruppen bezogene Fragestellung genügt nicht. Die bloße Behauptung einer unrichtigen Anwendung eines höchstrichterlich anerkannten Rechtssatzes begründet keine Divergenz. Ein Widerspruch im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufstellt; die fehlerhafte Subsumtion unter den übernommenen Rechtssatz reicht nicht aus (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 25/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-17

Aktenzeichen: 4 B 25/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 2 BauNVO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Mai 2011, Az: 10 A 2026/09, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zum Begriff des Doppelhauses

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst.

3 Der Beigeladene möchte wissen, "ob und unter welchen Voraussetzungen" die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO drittschützende Wirkung hat. In dieser Formulierung ist die Frage zu unbestimmt, weil sie für eine Mehrzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

4 Die Zulassung der Grundsatzrevision kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Fragestellung darauf reduziert wird, ob § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO für den unmittelbaren Grundstücksnachbarn drittschützend ist. Die Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nämlich nicht stellen, da das Berufungsgericht den Drittschutz des Klägers nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern aus den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet hat.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BRS 63 Nr. 185) ab. Die Vorinstanz hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz widerspricht. Sie hat - im Gegenteil - die Vorgabe des Senats übernommen, dass unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, und dass das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haushälfte des Beigeladenen mit dem die Form des Hauses wegen seiner Abmessungen massiv verändernden Anbau und die Haushälfte des Klägers nicht mehr in wechselseitig abgestimmter Weise zusammengefügt sind. Der Beigeladene sieht den Anbau dagegen als untergeordnetes, die Verträglichkeit der Haushälften nicht in Frage stellendes Bauteil an. Er kritisiert, dass das Berufungsgericht das Merkmal der wechselseitigen Verträglichkeit zu Unrecht verneint und daher aus der Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) nicht die vermeintlich gebotenen rechtlichen Folgerungen gezogen habe. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargelegt, weil die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, keine Divergenz begründet (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Schlagwörter

double housethird-party protectionrevision admissibilityfundamental importancedivergencezoning law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for the alleged fundamental importance of third-party protection under Section 22(2) sentence 3 BauNVO.

Extrahierter Entscheid

No. The proposed question was too undefined and, even when narrowed, would not arise in the intended revision because the OVG derived the claimant's protection from setback rules, not from Section 22 BauNVO.

Extrahierte Begründung

A revision admissibility question must be specific and relevant to the case. The proposed formulation covered multiple hypothetical situations and would only permit an abstract textbook-style answer.

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for an alleged divergence from BVerwG case law on the concept of a double house.

Extrahierter Entscheid

No. The lower court did not state a legal principle contradicting prior BVerwG case law; it merely applied the established standard to the facts.

Extrahierte Begründung

The OVG accepted the prior definition of a double house as two buildings joined at a shared boundary in a mutually compatible and coordinated manner. Its conclusion that this requirement was not met on the facts was only an application of that standard, and incorrect application of a highest-court rule does not constitute divergence.

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