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BVerwG 6 B 24/11, 6 B 24/11 (6 C 28/11) ΓÇó Revision allowed on questions under the Weapons Act
BVerwG 6 B 24/11, 6 B 24/11 (6 C 28/11)Bverwg / 6. Abteilung25.08.2011Granted
The Federal Administrative Court admitted the revision against the judgment of the OVG Lüneburg. It held that the case raises unresolved questions of fundamental importance under Section 132(2)(1) VwGO concerning whether a weapons-law reliability review under Section 4(3) WaffG is necessary when there was no personal trigger and only about two years have elapsed since the last regular review, and whether the prior issuance or extension of an annual hunting license, which also presupposes a reliability check, is relevant.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Revisibilität ist zu bejahen, wenn eine bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Dies gilt hier für die Frage, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auch ohne personenbezogenen Anlass und nach nur rund zweijährigem Abstand zur letzten Regelüberprüfung erforderlich ist sowie ob die frühere Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins, der ebenfalls eine Zuverlässigkeitsprüfung voraussetzt, die Beurteilung beeinflusst (vgl. consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: 6 B 24/11, 6 B 24/11 (6 C 28/11)
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 19. April 2011, Az: 11 LC 258/10, Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum einen ohne personenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst etwa zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften zuvor ein Jahresjagdschein erteilt bzw. verlängert worden ist, welcher ebenfalls eine - hier nicht durchgeführte - Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).