Revision admitted on weapons-law reliability review

BVerwG 6 B 21/11, 6 B 21/11 (6 C 25/11)Bverwg / 6. Abteilung25.08.2011Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court admitted the revision in an administrative law dispute concerning weapons-law reliability checks. It held that the case raises unresolved questions of fundamental importance, namely whether a review under Section 4(3) WaffG is required when no personal trigger exists and only about two years have elapsed since the last regular review, and whether prior issuance or extension of an annual hunting license affects that assessment because it already presupposes a reliability check.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei noch nicht hinreichend geklärten Fragen zur erneuten Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG. Eine grundsätzliche Bedeutung kann namentlich vorliegen, wenn die Revision zur Klärung beitragen kann, ob eine erneute Prüfung trotz fehlenden personenbezogenen Anlasses und nur kurzem Zeitabstand seit der letzten Regelüberprüfung erforderlich ist sowie welche Bedeutung der vorherigen Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins zukommt, der bereits eine Zuverlässigkeitsprüfung voraussetzt (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 B 21/11, 6 B 21/11 (6 C 25/11), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-25

Aktenzeichen: 6 B 21/11, 6 B 21/11 (6 C 25/11)

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 19. April 2011, Az: 11 LC 257/10, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Gründe

1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum einen ohne personenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst etwa zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften zuvor ein Jahresjagdschein erteilt bzw. verlängert worden ist, welcher ebenfalls eine - hier nicht durchgeführte - Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).

Schlagwörter

revision admissibilityfundamental importanceweapons lawreliability checkhunting license