Deportation ban for illness aggravation; judicial expertise

BVerwG 10 B 13/11, 10 B 13/11, 10 PKH 11/11Bverwg / Division 1017.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the defendant's complaint against the Saxon Higher Administrative Court's judgment granting protection from removal on medical grounds. It held that the appellate court had not departed from the established standard under § 60(7) sentence 1 Residence Act and had adequately supported its prognosis of a serious health risk through the expert opinion, medical certificates, and clinical statements. The court also granted legal aid to claimant 1 and denied it to claimant 3.

Omnilex-Regeste

§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG; prognostic assessment of a health-based removal ban; judicial expertise and evidence evaluation: A foreseeable substantial deterioration of an existing illness after return to the country of origin constitutes, in principle, an individual danger to be assessed directly under § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. The decisive question is whether a significant worsening threatening life or limb is likely shortly after return. There is no requirement of optimal or fully equivalent treatment in the destination state. In medically complex cases, the court may rely on expert evidence together with consistent medical certificates and clinical statements; the refusal to order a further expert opinion is not objectionable if the factual basis sufficiently supports the prognosis (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 10 B 13/11, 10 B 13/11, 10 PKH 11/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-17

Aktenzeichen: 10 B 13/11, 10 B 13/11, 10 PKH 11/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 25. Januar 2011, Az: A 4 A 596/08, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

Gründe

1 1. Der Klägerin zu 1 wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Rechtsanwältin beigeordnet, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegen. Sie vermag die Kosten der Prozessführung nicht aufzubringen. Demgegenüber kann dem Kläger zu 3 gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.

2 2. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

3 a) Dahinstehen kann, ob die Divergenzrüge der Beklagten mit Blick auf die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung der (angeblich) voneinander abweichenden Rechtssätze den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Denn das Berufungsgericht ist jedenfalls nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Maßstäben des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewichen, nach denen sich eine zu befürchtende Verschlimmerung der Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers als mögliches Abschiebungshindernis beurteilt. Danach ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen und diesen Maßstab auch in der Sache der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt (UA Rn. 52, 60 ff., 65). Die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die mangelnde optimale Therapierbarkeit der Krankheit im Herkunftsstaat zur Gewährung subsidiären Schutzes ausreichen lassen, wird dem Berufungsurteil nicht gerecht.

4 b) Die Rüge, dass dem Berufungsgericht die notwendige Sachkunde für die Feststellung einer Gesundheitsverschlechterung der Kläger in ihrem Heimatland gefehlt habe und das Gericht durch diese Feststellung deshalb § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar gibt es für die auch nach Ansicht des Berufungsgerichts hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen (Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung, Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlungs- sowie Therapiemöglichkeiten im Heimatland) keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 m.w.N.). Daher ist der Beschwerde einzuräumen, dass die prognostische Annahme in der angefochtenen Entscheidung, in Anbetracht ihrer akuten Suizidgedanken werde bereits die zwangsweise Zurückführung in die räumliche Nähe zu dem Ort des traumatisierenden Erlebnisses (Tötung des Kindes/Bruders und Schwiegervaters/Großvaters im Rahmen eines Massakers in Anwesenheit der Kläger) zu einer erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefährdung der Kläger führen, sich nicht auf ausdrückliche Ausführungen in dem vom Berufungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu stützen vermag. Denn das Oberverwaltungsgericht hat in dem Beweisbeschluss Sachverständigenbeweis nur zu der Diagnose und der Therapierbarkeit der psychischen Erkrankungen der Kläger erhoben, nicht aber zu dem zu erwartenden Krankheitsverlauf bei Rückkehr bzw. Abschiebung in das Heimatland. Diese von der Beklagten zu Recht als zentrale Frage für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezeichnete tatrichterliche Prognose beruht aber in dem hier vorliegenden Fall dennoch auf ausreichendem medizinischem Sachverstand. Denn die von der Klägerseite im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste und klinischen Stellungnahmen, in denen aufgrund längerer Beobachtung und medizinischer Behandlung mehrfach die Wahrscheinlichkeit einer Aktualisierung der Suizidalität der Kläger für den Fall der Abschiebung in das Heimatland attestiert wird, fügen sich bruchlos und widerspruchsfrei in die Feststellungen des Sachverständigengutachtens ein. Sie tragen in der Zusammenschau mit diesem und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen zur medizinischen Versorgung im Heimatstaat die tatrichterliche Prognose des Berufungsgerichts. Damit hat das Berufungsgericht, das sich in der angefochtenen Entscheidung auch mit den bereits im Vorfeld der Entscheidung erhobenen Einwendungen der Beklagten gegen den Beweiswert des Gutachtens auseinandersetzt, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sein tatrichterliches Ermessen, kein (weiteres) Sachverständigengutachten zu der Prognose des Krankheitsverlaufs bei den Klägern nach Abschiebung in das Heimatland einzuholen, im Ergebnis nicht fehlerhaft ausgeübt.

Schlagwörter

removal banillness aggravationsuicidalitymedical expertiseevidence assessmentlegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted on the basis of divergence regarding Art. 60(7) sentence 1 Residence Act

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court applied the Federal Administrative Court's standards correctly; it treated a foreseeable worsening of illness in the destination state as an individual danger under direct application of Art. 60(7) sentence 1.

Extrahierte Begründung

The lower court expressly adopted the established test: a substantial and concrete danger exists when a significant worsening threatens shortly after return. It did not merely rely on suboptimal treatment options.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court lacked the medical expertise needed to assess the risk of health deterioration after return

Extrahierter Entscheid

No reversible error. Although the court had no own medical expertise, its prognosis was sufficiently supported by the expert opinion together with medical certificates and clinical statements indicating likely reactivation of suicidality upon removal.

Extrahierte Begründung

The expert evidence covered diagnosis and treatability; the return prognosis was not expressly answered by the expert, but the additional medical records were consistent and coherent and, together with country-of-origin information, supported the court's assessment. The refusal to obtain another expert opinion was therefore not erroneous.

Kernrechtsfrage

Application for legal aid for Claimant 1 and denial for Claimant 3

Extrahierter Entscheid

Legal aid was granted to Claimant 1 with appointment of counsel; it was denied to Claimant 3 because the costs of litigation were not likely to exceed four monthly instalments.

Extrahierte Begründung

Claimant 1 lacked the means to fund the proceedings. Claimant 3 did not meet the statutory threshold for legal aid under the cost assessment applied by the court.

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