PKH denied for intended non-admission complaint

BVerwG 8 PKH 4/11Bverwg / Division 827.07.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court refused legal aid and appointment of counsel for an intended complaint against non-admission of revision in a norm control case. It held that the proposed complaint offered no sufficient prospects of success because no ground for admission under § 132 Abs. 2 VwGO was discernible. The court also rejected the applicant’s objections that the OVG had decided without oral hearing and had violated the lawful-judge principle. The OVG was entitled under § 47 Abs. 5 VwGO to decide by order, and its composition remained lawful.

Omnilex-Regeste

§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; legal aid for an intended non-admission complaint requires sufficient prospects of success. The Federal Administrative Court examines the success prospects ex officio and grants legal aid only if a ground for admission under § 132 Abs. 2 VwGO is at least plausibly indicated. § 47 Abs. 5 VwGO; the norm control court may decide without oral hearing by order in the exercise of judicial discretion; a simple case is not required. Decisive is whether the facts are undisputed or sufficiently clarified. Inadmissibility of the norm control application, especially for lack of standing, may justify a decision by order. The composition of the court is not altered by deciding by order rather than judgment; a violation of the lawful-judge principle is excluded absent specific indications of unlawful composition.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 8 PKH 4/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: 8 PKH 4/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 5 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. April 2011, Az: 4 K 332/09, Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung

Gründe

1 Dem Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch einzuleitendes Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist nicht zu entsprechen. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde als "Prozessgericht" (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 1 ZPO) zuständig. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind aber nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Weder das Vorbringen des Antragstellers noch eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erfolgsaussicht (vgl. Beschluss vom 12. Februar 1965 - BVerwG 5 ER 224.64 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 5) lassen Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO erkennen.

2 Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über den Antrag des Antragstellers entschieden hat. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet es nach richterlichem Ermessen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <142 f.> m.w.N. = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 30). Voraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluss ist nicht, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt; es kommt vielmehr darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt. Eine Beschlussentscheidung ist deshalb insbesondere dann angezeigt, wenn der Normenkontrollantrag wegen fehlender Antragstellungsbefugnis unzulässig ist (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 87).

3 Da das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag des Antragstellers wegen fehlender Antragsbefugnis für unzulässig hielt, was es bereits in seinem den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ablehnenden Beschluss vom 10. August 2010 dargelegt hatte, stellt sich die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nicht als ermessensfehlerhaft dar. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 24. März 2011, die auf die Anhörung des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung durch Beschluss erging, zu seiner Antragsbefugnis keine Ausführungen gemacht, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, dass die Begründung des Beschlusses vom 10. August 2010 nicht überzeugen könne. Das Gericht hatte deshalb auch keine Veranlassung anzunehmen, dass in einer mündlichen Verhandlung insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte erörtert werden müssten.

4 Der Antragsteller war damals - wie im gesamten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - ordnungsgemäß durch seinen ursprünglichen Prozessbevollmächtigten vertreten. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. In diesem sog. Anwaltsprozess wird eine Kündigung des Vollmachtvertrages erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts gegenüber dem Gericht rechtlich wirksam. Auf diese Regelung des § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist, ist der Bevollmächtigte des Antragstellers durch Schreiben des Gerichts vom 29. März 2011 nach Mitteilung der Kündigung des Mandats durch den Antragsteller hingewiesen worden. Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ist insoweit nicht ersichtlich.

5 Die Entscheidung erfolgte auch durch die gesetzlichen Richter. Die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts ändert sich nicht, wenn es im Normenkontrollverfahren nicht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, sondern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet (Entscheidung vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 f. = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 14). Ausweislich des Beschlusses vom 7. April 2011 hat das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entschieden, wie es § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 AG VwGO LSA vorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht zuständig gewesen wären, bestehen nicht.

6 Soweit der Antragsteller meint, gesetzliche Richter seien die Richter des Landesverfassungsgerichts, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, weshalb das Oberverwaltungsgericht, nach dessen Auffassung der Normenkontrollantrag unzulässig war, gleichwohl zur Vorlage an das Landesverfassungsgericht verpflichtet gewesen sein sollte.

7 Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Ob der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist, ist eine Rechtsfrage, die einem "naturwissenschaftlich führbaren Beweis" nicht zugänglich ist.

8 Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lässt auch bei einer Prüfung der Erfolgsaussicht der vom Antragsteller beabsichtigten Beschwerde von Amts wegen keinen Grund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision erkennen. Die Ausführungen zu § 47 Abs. 1 und 2 VwGO stützen sich überwiegend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen liegt der Entscheidung nur Landesrecht zugrunde, das nicht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9 Da wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausscheidet, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 121 ZPO.

Schlagwörter

legal aidnon-admission complaintoral hearingright to be heardlawful judgestandingnorm controlwritten procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointed counsel should be granted for the intended non-admission complaint

Extrahierter Entscheid

No. The intended complaint had no sufficient prospects of success, so legal aid and counsel were denied.

Extrahierte Begründung

The court found no indication of a ground for admission of revision under § 132 Abs. 2 VwGO, either from the applicant's submissions or from an ex officio review.

Kernrechtsfrage

Whether the OVG's decision without oral hearing was procedurally defective

Extrahierter Entscheid

No. Under § 47 Abs. 5 VwGO the court may decide by written order without oral hearing in its discretion, especially where the application is inadmissible for lack of standing.

Extrahierte Begründung

Because the OVG regarded the norm control application as inadmissible for lack of standing and the applicant did not raise new points on that issue, deciding without oral hearing was not an abuse of discretion or a hearing violation.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant showed a violation of the right to the lawful judge

Extrahierter Entscheid

No. The OVG was properly composed under the applicable state court rules, and there was no basis for a referral to the state constitutional court.

Extrahierte Begründung

The panel composition remained lawful even though the matter was decided by order rather than judgment, and no circumstances suggested incompetence of the judges or a duty to refer the case elsewhere.

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