Revision allowed on expropriation under § 85 BauGB

BVerwG 4 B 11/11, 4 B 11/11 (4 C 7/11)Bverwg / 4. Abteilung04.07.2011Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court allowed the complaints and admitted revision. It considered clarification necessary on whether an expropriation for a road project established by an isolated road development plan may be based solely on § 85(1) no. 1 BauGB. The court also confirmed the dispute value methodology: it should correspond to the expected total compensation in the contested measure, with no reduction because the challenged act already concerns expropriation itself rather than merely its preliminary effect.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Zulassung der Revision bei klärungsbedürftiger Frage der Enteignungsgrundlage für ein in einem isolierten Straßenbebauungsplan festgesetztes Vorhaben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine bisher ungeklärte, für die Rechtsanwendung über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage stellt, deren Beantwortung im Revisionsverfahren zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung beitragen kann. Zur Streitwertbemessung in enteignungsrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich auf die vom angefochtenen Bescheid ermittelte Gesamtentschädigung abzustellen; ein Abschlag kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, die Enteignung selbst aber noch nicht Gegenstand ist.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 11/11, 4 B 11/11 (4 C 7/11), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-04

Aktenzeichen: 4 B 11/11, 4 B 11/11 (4 C 7/11)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 85 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 132 Abs 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Dezember 2010, Az: 8 B 10.1372, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Revisionszulassung; Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen eines Straßenbebauungsplans

Gründe

1 Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt worden ist, allein auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht demjenigen, den der Beigeladene zu 1 in dem angefochtenen Bescheid als zu erwartende Gesamtentschädigung ermittelt hat. Eine Reduzierung, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2009 vorgenommen hat, ist nicht angezeigt. Der Senat pflegt einen Abschlag nur vorzunehmen, wenn die angefochtene Maßnahme enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, die Enteignung aber - anders als vorliegend - noch nicht zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 -).

Schlagwörter

revision admissibilityexpropriationroad development planfundamental importancedispute valuecompensation