No breach of duty by warning against invalid local rules

BVerwG 6 PB 9/10Bverwg / 6. Abteilung13.08.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dealt with a complaint against the OVG Berlin-Brandenburg's refusal to admit a further appeal in a staff-representation dispute about staff council members attending assessment conferences under a service agreement with an opening clause. The applicant argued that the superior authority acted in bad faith by later warning subordinate office heads that additional local arrangements were legally impermissible. The court held that the legal issue was clear, that the authority was entitled and even obliged to explain the risks of unlawful supplementary arrangements, and that its conduct did not impair the staff councils' legal position. As to requests 1 and 2, the proceedings were discontinued after withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG; Grundsatzrüge und Treuwidrigkeit der obersten Dienstbehörde bei Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ergänzender örtlicher Regelungen: Eine Rechtsfrage bedarf keiner Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn sie sich auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts eindeutig beantworten lässt. Die oberste Dienstbehörde darf den rechtlichen Hintergrund einer Dienstvereinbarung mit Öffnungsklausel gegenüber nachgeordneten Dienststellen erläutern und muss auf die Risiken rechtswidriger Anwendung hinweisen, wenn sonst erhebliche gerichtliche Anfechtungen drohen (consid. 4). Ein faktisch wie eine Weisung wirkender Hinweis verletzt die betroffenen Personalvertretungen nicht treuwidrig, wenn die Öffnungsklausel nur rechtlich zulässige ergänzende Regelungen erfasst und bei deren Zulässigkeit die Entscheidung der Dienststellenleiter weiterhin im Ermessen steht. Eine Verfahrensrüge ist nur beachtlich, wenn sie selbständig und den Darlegungsanforderungen entsprechend erhoben wird; bloße Argumentation innerhalb der Grundsatzrüge genügt nicht (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 PB 9/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-13

Aktenzeichen: 6 PB 9/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 BPersVG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. März 2010, Az: OVG 62 PV 5.08, Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Dienstvereinbarung mit Öffnungsklausel; Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Beurteilungskonferenz; Weisung der obersten Dienstbehörde

Gründe

1 Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 des zweitinstanzlichen Verfahrens wird das Beschwerdeverfahren eingestellt, nachdem der Antragsteller in diesem Umfang seine Beschwerde zurückgenommen hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94 Abs. 3 ArbGG analog). Hinsichtlich des Antrages zu 3 hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG keinen Erfolg.

2 1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

3 Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob sich eine oberste Dienstbehörde gegenüber dem Hauptpersonalrat treuwidrig verhält, wenn sie einer Dienstvereinbarung zustimmt, die Raum lässt für ergänzende Regelungen auf der örtlichen Ebene, und nach Abschluss der Dienstvereinbarung in einer Besprechung mit den Leitern der nachgeordneten Dienststellen derartige ergänzende Regelungen für rechtlich unzulässig erklärt. Er will ferner geklärt wissen, ob die oberste Dienstbehörde sogar verpflichtet ist, auf "rechtliche Bedenken" bei der Anwendung der Dienstvereinbarung hinzuweisen. Die aufgeworfenen Fragen sind unter den hier gegebenen Umständen eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

4 a) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die insoweit von der Darstellung in der Beschwerdebegründung bestätigt werden, war zwischen den Beteiligten umstritten, ob die hier in Rede stehende Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Beurteilungskonferenzen rechtlich zulässig ist. Diese Rechtsfrage ist ungeachtet des Formelkompromisses in Nr. 65 der Dienstvereinbarung vom 14. Dezember 2007 ungeklärt geblieben. Angesichts dessen war der Beteiligte berechtigt, den rechtlichen Hintergrund für die genannte Regelung - insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 8. Oktober 2007 - in der Besprechung mit Leitern der nachgeordneten Dienststellen zu erläutern. Er war dazu verpflichtet, um diesen die rechtlichen Risiken einer ergänzenden Regelung zu verdeutlichen, für die durch Nr. 65 der Dienstvereinbarung formal der Weg geöffnet war. Es bestand nämlich die Gefahr, dass in erheblichem Umfang Beurteilungen unter Hinweis auf die Beteiligung unbefugter Personen erfolgreich vor Gericht angegriffen werden konnten (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 K 905/03 - juris).

5 b) Die Annahme des Antragstellers, dass die Mitteilung des Beteiligten in der Verwaltungsleitersitzung vom 29. Januar 2008 faktisch die Wirkung einer Weisung gehabt habe und von einigen Dienststellenleitern auch so verstanden worden sei, erscheint durchaus realitätsgerecht. Die Schlussfolgerung jedoch, der Beteiligte habe durch sein Verhalten treuwidrig den Zweck der Öffnungsklausel vereitelt, trifft nicht zu.

6 Die örtlichen Personalräte im Geschäftsbereich des Beteiligten können auf der Grundlage von Nr. 65 der Dienstvereinbarung bei ihren jeweiligen Dienststellenleitern beantragen, von ihnen zu entsendende Mitglieder an den Beurteilungskonferenzen teilnehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Wird dies unter dem Gesichtspunkt rechtlicher Unzulässigkeit abgelehnt, so steht es den Personalräten frei, die Verwaltungsgerichte in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren mit dem Begehren auf Feststellung anzurufen, dass die Dienststellenleiter berechtigt sind, die Teilnahme zuzulassen. Wird deren rechtliche Zulässigkeit verneint, so ist Nr. 65 der Dienstvereinbarung in diesem Umfang nicht anwendbar; der Antragsteller kann keinesfalls verlangen, dass von der Öffnungsklausel in rechtlich unzulässiger Weise Gebrauch gemacht wird. Wird dem Begehren dagegen stattgegeben, so steht es im Ermessen der Dienststellenleiter, Personalratsmitglieder zu den Beurteilungskonferenzen zuzulassen. Damit ist der Rechtszustand erreicht, den der Antragsteller mit der Regelung in Nr. 65 der Dienstvereinbarung angestrebt hat. Es erweist sich daher, dass das Verhalten des Beteiligten im Ergebnis nicht geeignet ist, die Rechtspositionen der Personalvertretungen des Geschäftsbereichs zu beeinträchtigen.

7 2. Eine Verfahrensrüge, die den Darlegungsanforderungen entspricht (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92a Satz 2 ArbGG), enthält die Beschwerdebegründung nicht. Zwar kritisiert der Antragsteller, dass das Oberverwaltungsgericht Vortrag und Beweisangebot aus der Antragsschrift zur Tagung der Verwaltungsleiter vom 29. Januar 2008 nicht hinreichend berücksichtigt habe (Beschwerdebegründung S. 8 Abs. 3), und bestreitet weiterhin, dass der Beteiligte dort keine ausdrückliche Untersagung ausgesprochen habe (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 3). Aus dem Kontext der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass damit keine eigenständige Verfahrensrüge erhoben werden, sondern dass es sich dabei lediglich um ein Teilelement der allein erhobenen Grundsatzrüge handeln sollte. Ersichtlich wollte der Antragsteller damit zum Ausdruck bringen, dass es für die rechtliche Bewertung als treuwidriges Verhalten letztlich unerheblich ist, ob die Äußerung des Beteiligten eine förmliche Weisung war oder faktisch wie eine solche wirkte. Die sprachliche Einkleidung der zitierten Passage in der Beschwerdebegründung ("In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, ..."; "derartige 'rechtliche Bedenken', selbst wenn sie nicht in einer ausdrücklichen Untersagungsform stattgefunden haben sollten, ..."), bestätigen dieses Verständnis.

Schlagwörter

staff representationservice agreementopening clauseassessment conferencegood faithleave to appealprocedural complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against denial of leave to appeal was successful on the asserted question of principle regarding the legality of supplemental local rules and the superior authority's conduct.

Extrahierter Entscheid

No. The legal questions were clear on the facts found; clarification in a further appeal was unnecessary.

Extrahierte Begründung

The superior authority could explain the legal background and risks of an open clause that might lead to unlawful participation of unauthorized persons. Its statement to subordinate office heads did not undermine the staff councils' position, because local participation could still be sought and, if legally valid, permitted by the office heads.

Kernrechtsfrage

Whether the superior authority acted in bad faith by approving the service agreement and later describing additional local rules as legally inadmissible.

Extrahierter Entscheid

No. Even if the statement had practical effect like an instruction, it did not frustrate the purpose of the opening clause in a legally relevant way.

Extrahierte Begründung

If local supplementary rules were unlawful, the opening clause could not be used for that purpose. If lawful, office heads retained discretion to allow participation, which was precisely the position sought by the agreement.

Kernrechtsfrage

Whether a separate procedural complaint for inadequate consideration of submissions and evidence was sufficiently pleaded.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal brief did not set out an independent procedural defect; it only supported the principle complaint.

Extrahierte Begründung

The challenged passages showed that the applicant was arguing legal irrelevance of whether the remark was a formal instruction or merely had the practical effect of one.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be discontinued for the parts withdrawn by the applicant.

Extrahierter Entscheid

Yes, as to requests 1 and 2 of the second-instance proceedings, the appeal proceedings were terminated following withdrawal.

Extrahierte Begründung

The court noted the withdrawal and discontinued the proceedings to that extent.

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