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BVerwG 9 B 34/11 ΓÇó Amusement tax may coexist with VAT
BVerwG 9 B 34/11Bverwg / Division 925.05.2011Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed a non-admission complaint against a North Rhine-Westphalia Higher Administrative Court judgment. It held that the complaint did not properly plead the alleged ground of fundamental importance. In any event, the asserted EU-law question was not open: Article 401 of Directive 2006/112/EC does not prohibit amusement tax on gambling in addition to VAT, because the directive only excludes taxes having the character of turnover taxes. The court therefore saw no need to refer the matter to the CJEU.
§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Art. 401 RL 2006/112/EG, Art. 267 AEUV: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Eine Beschwerde genügt nicht, wenn sie sich auf Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung beschränkt, ohne eine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte revisible Rechtsfrage und deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung herauszuarbeiten. Art. 401 RL 2006/112/EG hindert die Mitgliedstaaten nicht, neben der Mehrwertsteuer andere Steuern und Abgaben beizubehalten oder einzuführen, sofern ihnen nicht Umsatzsteuercharakter zukommt. Vergnügungsteuern sind keine Umsatzsteuern; ein Nebeneinander von Vergnügungsteuer und Mehrwertsteuer ist daher unionsrechtlich zulässig (vgl. auch stRspr, consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2011-05-25
Aktenzeichen: 9 B 34/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 401 EGRL 112/2006
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Februar 2011, Az: 14 A 684/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Doppelbesteuerung von Glücksspielen; Nebeneinander von Vergnügungsteuer für Glücksspiele und Mehrwertsteuer
1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
2 Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund auszurichten und unter ihn zu subsumieren.
3 Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass sie für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glücksspiele neben der Mehrwertsteuer deshalb gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 S. 65) verstößt, weil danach die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit hätten, entweder die Vergnügungsteuer oder die Mehrwertsteuer zu erheben und deshalb eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuholen ist, rechtfertigt auch diese Auslegung des Beschwerdebegehrens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich anhand des Wortlautes der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverwaltungsgerichts verneinen. Schon nach dem Wortlaut des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, Steuern und Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Auch der Generalanwalt Yves Bot ist in den Nrn. 43 und 44 seiner Schlussanträge vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera), auf die sich die Beschwerde beruft, nicht von einem Verbot der Doppelbesteuerung von Glücksspielen ausgegangen. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (a.a.O. Nr. 44). Es ist nicht davon die Rede, dass Sonderabgabe oder Mehrwertsteuer nur alternativ erhoben werden dürften. Denn die zu entscheidende Rechtssache betraf die Frage, ob es den Mitgliedstaaten gestattet ist, nur bestimmte Arten von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-58/09, Leo-Libera -). In seinem Urteil in dieser Rechtssache geht der Gerichtshof der Europäischen Union im Übrigen von einem Nebeneinander von sonstigen Abgaben und Mehrwertsteuer aus (a.a.O. Rn. 38). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. etwa Urteile vom 11. Juni 1998 - Rs. C-283/95, Fischer - Slg. 1998, I-3369 Rn. 30 und vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 - Slg. 2000, I-1157 Rn. 23). Die Richtlinie 2006/112/EG schließt lediglich Steuern und Abgaben aus, die den Charakter der Umsatzsteuer haben. Das ist bei Vergnügungsteuern nicht der Fall (Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <246 ff.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 <379 f.>).