Schmerzensgeld is protected in legal aid assessments

BVerwG 5 B 26/11, 5 B 26/11, 5 PKH 7/11 (5 C 10/11)Bverwg / 5. Abteilung26.05.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court allowed the plaintiff's complaint, admitted revision for fundamental importance, and granted legal aid with appointed counsel. It held that pain-and-suffering compensation is generally protected from being used to finance legal aid because this would undermine its compensatory and satisfactive purpose. The court did not need to decide whether interest earned on invested compensation counts as income, since even if included the plaintiff's disposable income remained below the threshold for installment payments.

Omnilex-Regeste

§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 117, 121 ZPO; Schmerzensgeld als einzusetzendes Vermögen im Prozesskostenhilfeverfahren: Schmerzensgeld ist im Regelfall nicht als Vermögen einzusetzen. Die besondere Zweckbestimmung nach § 253 Abs. 2 BGB gebietet, dass der Geschädigte die Leistung zur freien Verfügung behält; der Härtefall des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII steht dem Einsatz grundsätzlich entgegen. Eine nur teilweise Heranziehung scheidet aus, weil der Schutz die noch vorhandene Gesamtsumme erfasst. Ob Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben, wenn auch bei ihrer Anrechnung die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erfüllt sind (consid. 5-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 5 B 26/11, 5 B 26/11, 5 PKH 7/11 (5 C 10/11), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: 5 B 26/11, 5 B 26/11, 5 PKH 7/11 (5 C 10/11)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 WoGG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 S 1 ZPO, § 115 ZPO, § 117 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 7. Februar 2011, Az: 4 LC 151/09, Beschlussvorgehend VG Osnabrück, 23. April 2009, Az: 4 A 29/09

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Einsatz von Schmerzensgeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Wohngeld

Leitsatz

Schmerzensgeld ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob bei der Berechnung von Wohngeld (§ 14 WoGG) Zinseinnahmen aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.

3 Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - was hier bereits aus der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache folgt (vgl. Beschluss vom 26. März 2009 - BVerwG 2 PKH 1.09 <BVerwG 2 C 83.08> - juris) - hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

4 Auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115, 117 und 121 Abs. 1 ZPO). Nach der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) ist sein um die monatlichen Ausgaben bereinigtes Einkommen so gering, dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.

5 Zwar verfügt der Kläger über ein nicht unbeträchtliches Bankguthaben (ca. 97 000 €), das nach seinen Angaben wie auch den zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen der Vorinstanzen aus einer Schmerzensgeldzahlung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers stammt. Der Einsatz dieses Vermögens ist dem Kläger aber nicht zumutbar (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO), weil dies für ihn eine Härte bedeuten würde (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entsprechend).

6 Die einen Härtefall begründende Atypik der Fallgestaltung ergibt sich daraus, dass der Einsatz des Schmerzensgeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe seiner besonderen Zwecksetzung zuwider liefe; das Schmerzensgeld stünde dem Betroffenen nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung, für die es bestimmt ist (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 5 C 22.93 - BVerwGE 98, 256 <258 f.> zur sozialhilferechtlichen Freistellung des Schmerzensgeldes durch die Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG <heute: § 90 Abs. 3 SGB XII>). Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 253 Abs. 2 BGB) handelt es sich bei dem Schmerzensgeld um eine Geldleistung zur Abdeckung eines immateriellen Schadens. Es dient vor allem dem Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind, und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229 <240> m.w.N.). Der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Dies alles ist aber nur gewährleistet, wenn der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensunterhalt aufwenden muss (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - VersR 2006, 673 f.). Schmerzensgeld ist deshalb im Rahmen der Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht als Vermögen einzusetzen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 8. November 1993 - 27 W 20/93 - FamRZ 1994, 1127; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 12 W 64/99 - NJW-RR 1999, 1228; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 18 WF 112/07 - FamRZ 2007, 1661; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., Stand 2010, § 115 Rn. 61 jeweils m.w.N.).

7 Der Senat folgt nicht der hiervon abweichenden Auffassung, bei hohen Schmerzensgeldzahlungen und geringem Streitwert könne der teilweise Einsatz zumutbar sein, wenn der Partei der wesentliche Teil des Schmerzensgeldes verbliebe bzw. die Funktion des Schmerzensgeldes nicht wesentlich beeinträchtigt werde (so OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 1987 - 10 WF 278/87 - FamRZ 1987, 1283; OLG Jena, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 W 81/00 - OLGR Jena 2000, 185; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Dezember 1998 - 2 WF 139/97 - FamRZ 1998, 758 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2010 - 14 W 85/09 - VersR 2011, 88 f.; offenlassend LSG München, Beschluss vom 30. September 2008 - L 13 B 657/08 R - juris). Das Schmerzensgeld ist nämlich - um zur Erreichung der mit ihm verfolgten Zwecke weiterhin zur Verfügung zu stehen - nicht nur mit einem bestimmten Anteil, sondern in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt. Weil seine Höhe von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhängt, ist es nicht gerechtfertigt, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes in Teilen einzuschränken (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. <260>).

8 Demgegenüber bedarf es hier im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keiner Entscheidung darüber, ob Zinseinnahmen aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO einzusetzen sind. Auch wenn die diesbezüglichen Zinseinkünfte des Klägers, die er mit monatlich ca. 135 € angegeben hat, als Einkommen berücksichtigt werden, liegt sein nach den Abzügen verbleibendes und insgesamt einzusetzendes Einkommen unter 15 €, so dass dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu bewilligen ist (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

legal aidpain and suffering compensationassetsincomehousing benefithardshiplawyer appointmentrevision admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be allowed for the question whether interest income from invested compensation for pain and suffering counts as income in housing benefit calculation.

Extrahierter Entscheid

Revision was admitted because the case raised a question of fundamental importance.

Extrahierte Begründung

The legal question could clarify whether interest from invested pain-and-suffering compensation is countable income under the Housing Benefit Act.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff qualifies for legal aid and appointed counsel.

Extrahierter Entscheid

Legal aid and lawyer appointment were granted.

Extrahierte Begründung

The intended action had sufficient prospects of success and was not frivolous; the plaintiff also met the financial requirements, and no installments were due.

Kernrechtsfrage

Whether pain-and-suffering compensation must be used as assets for legal aid purposes.

Extrahierter Entscheid

Pain-and-suffering compensation is generally not to be used as assets in legal aid assessments.

Extrahierte Begründung

Using it would defeat its special purpose of compensation and satisfaction; the full remaining amount is protected by the hardship rule and should remain freely available to the injured person.

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