No need to distinguish proof levels in discretionary expulsion

BVerwG 1 B 17/10, 1 B 17/10, 1 PKH 8/10Bverwg / 1. Abteilung21.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the claimant’s application for legal aid and his complaint seeking admission of revision. The case concerned an expulsion based on § 54 No. 5 AufenthG. The Court held that the question whether, in the discretionary stage, the authority must distinguish between proven terrorist support and merely fact-supported suspicion is not in need of clarification. Under the statutory scheme, § 54 No. 5 AufenthG already reflects a particularly high security risk and permits a reduced standard of proof, so the absence of full proof need not be separately weighted in the balancing exercise. Costs were imposed on the claimant and the dispute value was set taking into account additional residence obligations.

Omnilex-Regeste

§ 54 Nr. 5 AufenthG; § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG; § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: In the case of a discretionary expulsion following reduction of a mandatory expulsion, the danger to public security and order and the foreigner’s private interests must be comprehensively balanced. The fact that the expulsion ground is established only on the basis of facts allowing the inference of terrorist support, rather than by positive proof, does not as such require a lower weighting of the security interest at the discretionary stage. The legislature deliberately permitted a reduced standard of proof because of the particular danger of international terrorism and the evidentiary difficulties involved; requiring a renewed distinction between proven and merely inferred conduct would contradict that legislative choice (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 B 17/10, 1 B 17/10, 1 PKH 8/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-21

Aktenzeichen: 1 B 17/10, 1 B 17/10, 1 PKH 8/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Nr 5 AufenthG 2004

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 25. März 2010, Az: 10 BV 09.1784, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Ausweisungsgrund der Sicherheitsgefährdung; Ermessen; Beweismaß

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob bei einer Ermessensausweisung auf der Grundlage des § 54 Abs. 5 /5a AufenthG im Rahmen der Ermessensausübung notwendig zu berücksichtigen ist, ob Aktivitäten im Sinne des § 54 Abs. 5/5a AufenthG dem Betroffenen nachgewiesen worden sind oder ob - lediglich - Tatsachen ihre Annahme rechtfertigen."

4 Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, das Berufungsgericht sei wohl zu Recht davon ausgegangen, das eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht voraussetze, dass die Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift bewiesen sei, sondern dass es genüge, wenn belegbare Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung im Sinne des Ausweisungstatbestandes rechtfertigten. Damit fielen unter die Vorschrift einerseits Konstellationen, in denen Aktivitäten im Sinne der Vorschrift erwiesen seien, andererseits aber auch Konstellationen, in denen lediglich Indizien für derartige Aktivitäten vorlägen, die nicht die Zwangsläufigkeit eines Beweises hätten. Diesem unterschiedlichen Gewissheitsgrad entsprächen unterschiedliche Grade der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Wenn - wie im Falle des Klägers - die Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft sei, müsse sich dieser Unterschied der Gewissheitsgrade jedenfalls bei der Ermessensausübung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung niederschlagen. Der Beklagte habe vorliegend aber ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass dem Kläger Aktivitäten im Sinne des § 54 Nr. 5/5a AufenthG nicht hätten nachgewiesen werden können. Daraus ergebe sich die bezeichnete, bisher ungeklärte Grundsatzfrage.

5 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie ohne Weiteres zu verneinen ist. Dass bei einer nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Ermessensausweisung herabgestuften Regelausweisung die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Ermessensausübung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind, steht nach gefestigter Rechtsprechung außer Frage (vgl. etwa Urteil vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 27 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde folgt aber aus dem Umstand, dass die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung dem Ausländer nicht positiv nachgewiesen worden ist, sondern lediglich "Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen", dass eine solche Unterstützung vorliegt, nicht gleichsam automatisch, dass im letztgenannten Fall ein geringerer Grad der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen und dies bei der Ermessensausübung "notwendig" zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist der Regelung in § 54 Nr. 5 AufenthG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei diesem Ausweisungsgrund die Sicherheitsgefährdung als besonders hoch einstuft (vgl. BTDrucks 14/7386 S. 56 zu der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten Vorläufervorschrift in § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG; vgl. Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) und deshalb - auch mit Rücksicht auf die Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus und die damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten - ein geringeres Beweismaß für die Verwirklichung des Ausweisungsgrundes ausreichen lässt. Diesem Anliegen würde es widersprechen, wenn die Ausländerbehörde bei der nachfolgenden Ermessensabwägung wiederum zwischen Fällen des vollen Nachweises und solchen des geringeren Beweismaßes differenzieren müsste. Die Sicherheitsgefährdung kann im Übrigen bei Vorliegen entsprechend gravierender Indiztatsachen etwa für eine intensive und dauerhafte Unterstützungshandlung sogar größer sein als beim vollen Nachweis einer eher nachgeordneten und zeitweisen Unterstützung. Insofern ist die von der Beschwerde postulierte generelle Notwendigkeit, trotz Vorliegens von Tatsachen, die den Schluss auf eine Unterstützung rechtfertigen, das Fehlen des vollen Nachweises der Unterstützung im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, ohne Weiteres zu verneinen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass neben der Ausweisung auch noch weitere aufenthaltsrechtliche Verpflichtungen des Klägers Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren (vgl. Nr. 5 bis 7 des Bescheides).

Schlagwörter

expulsionterrorismstandard of proofdiscretionary balancingfundamental importancelegal aidcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the planned appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the intended legal action had no sufficient prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint did not justify admission of the appeal, the contemplated proceedings lacked prospects of success under § 166 VwGO in conjunction with § 114 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be admitted because the case raises a question of fundamental importance concerning discretionary expulsion under § 54 No. 5 AufenthG.

Extrahierter Entscheid

Admission was refused. The proposed question was not in need of clarification in a revision proceeding.

Extrahierte Begründung

The Court held that, in discretionary expulsion after reduction of a mandatory expulsion to discretion, the danger to public security and the private interests of the foreigner must be comprehensively balanced. However, the fact that terrorist support was not positively proven, but only inferred from facts, does not require the authority to treat the danger as lower in the ensuing discretion exercise. The legislature intentionally allowed a lower standard of proof for the expulsion ground because of the particular danger and evidentiary difficulties of international terrorism.

Kernrechtsfrage

Costs and dispute value.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the claimant and the dispute value was determined taking account of the expulsion and additional residence obligations.

Extrahierte Begründung

Costs followed the unsuccessful complaint under § 154(2) VwGO. The dispute value was set under §§ 47(1), (3) and 52(2) GKG.

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