Bebauungsplan: Feinsteuerung und bedingte Festsetzungen

BVerwG 4 BN 24/10Bverwg / 4. Abteilung08.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed a complaint seeking leave to appeal against a Bavarian Administrative Court judgment concerning planning provisions for securing an existing utility line and a protective strip. It held that § 9(1) Nos. 13 and 21 BauGB do not generally exclude a provision under § 9(1) No. 10 BauGB, that § 9(2) sentence 1 No. 2 BauGB may also operate where construction is to be omitted, and that such conditional provisions may be used in an inclusion statute under § 34(5) BauGB. The additional argument about ownership or prior rights to the route did not raise a revisable question.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Grundsatzrüge und Zulassung der Revision bei bauplanungsrechtlichen Festsetzungen; die Frage der Erforderlichkeit und der kombinierbaren Einsatzmöglichkeiten von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB richtet sich nach der konkreten städtebaulichen Situation (§ 1 Abs. 3 BauGB) und begründet regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist nicht auf bloß negative Festsetzungen beschränkt, sondern kann mit Nutzungsbestimmungen verknüpft und nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet oder bedingt werden; eine solche Modifikation führt nicht per se zu unzulässiger Negativplanung. Die fehlende ausdrückliche Verweisung des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB auf § 9 Abs. 2 BauGB schließt dessen Anwendung nicht aus; die Norm modifiziert nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und dient der Begrenzung des Satzungsinhalts sowie der Wahrung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 24/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 4 BN 24/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 2 BauGB

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. März 2010, Az: 1 N 07.767, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zur Feinsteuerung durch Festsetzungen im Bebauungsplan

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde will zunächst geklärt wissen,

ob schon aufgrund der spezielleren Festsetzungsmöglichkeiten der § 9 Abs. 1 Nr. 13 und 21 BauGB eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, welche ebenfalls die Sicherung einer Versorgungsleitung bezweckt, ausgeschlossen ist.

3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Bereits aus dem Wortlaut der von der Beschwerde angeführten Vorschriften und mithin nicht erst nach Durchführung eines Revisionsverfahrens ergibt sich, dass die hierdurch eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten in unterschiedlicher Weise dazu beitragen können, eine Versorgungsleitung, wie sie hier in Rede steht, bauplanungsrechtlich zu sichern. Schon diese verschiedenen Regelungsbereiche und -zwecke stehen dem von der Beschwerde geltend gemachten generellen Vorrangverhältnis entgegen. Ob - wie die Beschwerde im Blick auf unterschiedliche Entschädigungsfolgen der Regelungen meint - etwas anderes jedenfalls dann zu gelten hat, wenn eine Berechtigung für die Leitungsführung noch nicht besteht, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Denn insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof von der Beschwerde unbeanstandet festgestellt, dass die Leitung tatsächlich bereits seit etwa 70 Jahren vorhanden sei und ihre Beseitigung vom Antragsteller wegen Verjährung rechtlich nicht durchgesetzt werden könne. Im Übrigen erweist sich die aufgeworfene Frage als eine solche des Einzelfalles, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Denn ob sich die Gemeinde auf eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB beschränken kann oder darüber hinaus oder alternativ den Trassenverlauf (Nr. 13) oder die mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen (Nr. 21) festzusetzen hat, hängt davon ab, inwieweit die einzelnen Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sind. Dazu bedarf es - wie in der Rechtsprechung des Senats bereits seit langem geklärt ist (vgl. etwa Urteile vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 <120> und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <38>) - einer Einschätzung des Regelungsbedarfs auf der Grundlage der konkreten Situation. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 2. Die weitere Frage,

ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine "positive" (Nutzungs-) Festsetzung voraussetzt oder auch auf Fälle anzuwenden ist, bei denen eine bauliche Nutzung zu unterlassen ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Denn auch ihre Klärung bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, dass beide Regelungen miteinander verknüpft werden können. Die Beschwerde übersieht, dass es sich bei den Anwendungsfällen des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB keineswegs um bloße "negative" Festsetzungen handelt. Denn sie erschöpfen sich nicht in der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, sondern setzen zugleich ausdrücklich - wie in der genannten Vorschrift vorgesehen - oder zumindest konkludent (dazu Gaentzsch, Berliner Kommentar, Stand September 2010, § 9 Rn. 32) Nutzungen dieser Fläche fest. Trifft der Bebauungsplan hierzu keine Festsetzung, ist jede Nutzung außer der ausgeschlossenen baulichen Nutzung zulässig. Hier hat der Plangeber ausdrücklich die Errichtung von den Zweck des Schutzstreifens nicht gefährdenden Anlagen für zulässig erklärt. Zu einer - unzulässigen - Negativplanung werden solche Festsetzungen entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dadurch, dass sie nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung verbunden werden. Zu Recht und im Einklang mit der unwidersprochen gebliebenen Literaturmeinung (vgl. etwa Berkemann in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 9 Rn. 53; Kuschnerus ZfBR 2005, 125; Gaentzsch a.a.O. § 9 Rn. 73b) hat der Verwaltungsgerichtshof daher keinen Grund gesehen, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur auf einen Teil der in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungsmöglichkeiten zu beziehen.

5 3. Auch der Frage,

ob im Rahmen einer Einbeziehungssatzung die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 2 BauGB zur Verfügung steht,

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch sie kann, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, beantwortet werden, und zwar im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs. Es liegt auf der Hand, dass die Aufnahme befristeter oder bedingter Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB in eine Festlegungs- und Einbeziehungssatzung auch ohne ausdrückliche Verweisung in § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB auf § 9 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann. Die Verweisungsregelung des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB dient dazu, den Inhalt möglicher Festsetzungen nach § 9 BauNVO in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB zu begrenzen und sie auf "einzelnen Festsetzungen" zu beschränken, um zu verhindern, dass diese Satzungen zu einem qualifizierten Bebauungsplan werden (vgl. dazu auch Berkemann a.a.O, § 34 Rn. 147 m.w.N.). Deswegen kann aus der fehlenden Verweisung in § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB auf § 9 Abs. 2 BauGB nicht der Schluss auf die Unanwendbarkeit der letztgenannten Vorschrift gezogen werden. Denn § 9 Abs. 2 BauGB eröffnet keine selbständigen inhaltlichen Festsetzungsmöglichkeiten, sondern modifiziert Festsetzungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift, auf den sich § 9 Abs. 2 BauGB als Folgeregelung bezieht und dessen Anwendbarkeit diese Vorschrift voraussetzt. Aus diesem Grund hätte für den Gesetzgeber auch kein Anlass für einen Ausschluss der Regelung des § 9 Abs. 2 BauGB bestanden. Denn anders als von der Beschwerde angenommen führt die Möglichkeit, Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB zu befristen oder an eine Bedingung zu knüpfen, nicht zu einer unerwünschten Feinsteuerung, sondern ermöglicht es vielmehr, dem gesetzgeberischen Anliegen nach Begrenzung des Regelungsinhalts von Festlegungs- und Einbeziehungssatzungen und darüber hinaus - wie im vorliegenden Fall - auch den Anforderungen der städtebaulichen Erforderlichkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

6 4. Schließlich zeigt auch die Frage,

ob die Festsetzung einer Leitungstrasse einschließlich eines Schutzstreifens notwendig voraussetzt, dass die Leitungen in solchen Grundstücken geführt werden, die dem Versorgungsträger bereits gehören oder für die bereits Rechte nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründet worden sind,

eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Ein über die bereits unter 1. abgehandelte Fragestellung hinausgehender Gehalt wird mit dieser Frage allenfalls im Hinblick auf die konkrete privatrechtliche Verfügungsmacht aufgeworfen. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Denn die Beschwerde geht bei ihrer Fragestellung davon aus, dass "die private Rechtsmacht des Grundstückseigentümers einer Grundstücksnutzung durch den Versorgungsträger entgegensteht" (Beschwerdebegründung S. 7). Das ist - wie schon dargelegt - nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der eingetretenen Verjährung etwaiger Beseitigungsansprüche des Antragstellers hier aber nicht der Fall.

Schlagwörter

planning lawdevelopment planutility lineprotective stripconditional planning provisionsfundamental significancenecessitynegative planninginclusion statute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether § 9(1) Nos. 13 and 21 BauGB exclude a planning provision under § 9(1) No. 10 BauGB for securing a utility line.

Extrahierter Entscheid

No. The provisions serve different regulatory purposes and may complement each other; the question is case-specific and depends on planning necessity.

Extrahierte Begründung

The text and purposes of the provisions do not establish a general hierarchy. Whether a municipality may rely on § 9(1) No. 10 alone or must also use Nos. 13 or 21 depends on the concrete planning situation and the requirement of necessity under § 1(3) BauGB.

Kernrechtsfrage

Whether § 9(2) sentence 1 No. 2 BauGB requires a positive use designation or can also apply where construction must be omitted.

Extrahierter Entscheid

It can also apply to cases where construction is excluded.

Extrahierte Begründung

The court read § 9(1) No. 10 and § 9(2) sentence 1 No. 2 BauGB together. § 9(1) No. 10 is not purely negative, because it also designates permitted uses, expressly or by implication. Conditions attached under § 9(2) do not turn the plan into impermissible negative planning.

Kernrechtsfrage

Whether conditional or time-limited provisions under § 9(2) BauGB are available in an inclusion statute under § 34(5) BauGB.

Extrahierter Entscheid

Yes, such provisions may be used.

Extrahierte Begründung

The absence of an express reference in § 34(5) sentence 2 BauGB does not exclude § 9(2) BauGB. That provision only modifies measures under § 9(1) and supports the legislative aim of limiting the content of inclusion statutes while respecting planning necessity and proportionality.

Kernrechtsfrage

Whether a utility line corridor and protective strip require the line to run over land already owned by, or already burdened in favor of, the utility provider.

Extrahierter Entscheid

No further general clarification was necessary; the question was not decisive on the facts found below.

Extrahierte Begründung

The complaint raised only a fact-specific issue of private legal power. According to the binding findings, any removal claim was time-barred, so the asserted obstacle did not exist in the case.

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