No entitlement to residence from long-term integration or § 60a AufenthG

BVerwG 1 B 30/10Bverwg / 1. Abteilung14.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed a complaint against the non-admission of revision in an immigration case. It held that long-term social and economic integration does not, in the abstract, establish a legal obstacle to departure under § 25(5) AufenthG; this remains a case-specific assessment, potentially informed by Art. 8 ECHR. It further held that § 60a(1) sentence 2 AufenthG does not itself create a right to a group deportation-stay order under § 23(1) AufenthG, but only triggers the need for ministerial consent for suspensions exceeding six months. The complaint also failed to show any relevance of the suspension period for § 25(3) AufenthG.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 5 AufenthG; Art. 8 EMRK; § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG; § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG: Ein rechtliches Ausreisehindernis kann zwar aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten folgen, auch bei langjähriger Verwurzelung; dessen Vorliegen ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls und nicht verallgemeinerungsfähig. Wirtschaftliche und sprachliche Integration begründen für sich allein keinen abstrakten Anspruch auf Aufenthalt. Aus § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG folgt kein subjektives Recht auf Erlass einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG; die Vorschrift verweist lediglich auf das Erfordernis des Einvernehmens nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bei über sechs Monate hinausgehender Aussetzung der Abschiebung. Abschiebestopp-Erlasse für Gruppen bleiben grundsätzlich politische Ermessensentscheidungen ohne einklagbare Individualrechte (vgl. consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 B 30/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-14

Aktenzeichen: 1 B 30/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 60a Abs 1 S 2 AufenthG 2004, Art 8 MRK

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. September 2010, Az: 11 S 1726/10, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausreisehindernis aus rechtlichen Gründen; Abschiebestoppanordnung; Behördenermessen

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde sieht zunächst die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig an, ob bei zugewanderten Ausländern, die in Deutschland seit Jahren Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen und hier in vollem Umfang auch von der Sprache her integriert sind, ein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG besteht und sie daher einen Anspruch auf weiteren Aufenthalt haben müssen (Beschwerdebegründung S. 4 Nr. 1).

3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig beantworten. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG auch darin bestehen kann, dass dem Ausländer die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Unmöglichkeit kann u.a. darin liegen, dass ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die ihre Grundlage etwa in Art. 8 EMRK haben (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17 m.w.N.). Ob sich ein derartiges Abschiebungsverbot als Ergebnis eines langjährigen Prozesses der Verwurzelung des Ausländers in Deutschland ergibt, ist aber eine Frage des Einzelfalls, die sich einer verallgemeinernden Beantwortung entzieht. Dabei ist die von der Beschwerde angesprochene wirtschaftliche Integration nur einer von zahlreichen zu berücksichtigenden Umständen. Nichts anderes ergibt sich bei der von der Beschwerde geforderten Auslegung der Vorschrift im Lichte des Grundgesetzes (hier insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG).

4 2. Die Beschwerde hält weiterhin die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Ländererlass über den Abschiebestopp für irakische Staatsangehörige ein solcher nach § 60a Abs. 1 AufenthG sei und dieser dann eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG bedinge. Denn § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG regele, dass für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten § 23 Abs. 1 AufenthG gelte, so dass zu klären sei, inwieweit dann von Zuwanderung auszugehen sei mit der Folge, dass dies im Rahmen entweder von § 25 Abs. 3 AufenthG oder § 23 Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden müsse (Beschwerdebegründung S. 4 f. Nr. 2).

5 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage bedarf nicht der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich vielmehr ohne weiteres dahin beantworten, dass aus § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kein Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG folgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1990 entschieden, dass Abschiebestopp-Erlasse gemäß § 54 AuslG 1990 für ganze Ausländergruppen wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <327>). Es ist weder von der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 60a AufenthG hieran etwas ändern wollte. Vielmehr hat das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt (UA S. 9), dass der Verweis auf § 23 Abs. 1 AufenthG in § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausschließlich dahin zu verstehen ist, dass es für die Anordnung einer Aussetzung der Abschiebung von länger als sechs Monaten des in § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelten Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern bedarf. Hiervon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 in Nr. 60a 1.3.1 aus (GMBl 2009, 878). Diese Rechtsauffassung wird auch von der Kommentarliteratur geteilt (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2009, § 60a AufenthG Rn. 2 und 14; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 23 Rn. 17, Stand Juni 2007 und § 60a Rn. 31, Stand Mai 2010).

6 Warum die Dauer der Aussetzung der Abschiebung im vorliegenden Fall im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG eine Rolle spielen soll, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, wie sie Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind, wurden hier rechtskräftig verneint.

7 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Schlagwörter

residence permitdeportation staylegal obstacle to departureintegrationArt. 8 ECHRministerial consentdiscretionnon-admission complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether long-term integration, tax and social-security contributions, and linguistic assimilation create a legal obstacle to departure under § 25(5) AufenthG and thus an entitlement to further residence.

Extrahierter Entscheid

No abstract answer can be given; whether a legal obstacle to departure exists depends on the individual case. Economic integration is only one factor among many, and no general entitlement follows.

Extrahierte Begründung

The court held that legal impossibility of departure may arise from in-country deportation bans, including under Art. 8 ECHR, but the existence of such a ban after long-term rooting is inherently fact-specific and cannot be generalized.

Kernrechtsfrage

Whether a Länder deportation-stay order for Iraqi nationals under § 60a(1) AufenthG automatically gives rise to an order under § 23(1) AufenthG.

Extrahierter Entscheid

No. § 60a(1) sentence 2 AufenthG does not create a claim to an order under § 23(1) AufenthG.

Extrahierte Begründung

The reference to § 23(1) means only that a suspension of deportation lasting more than six months requires the consent of the Federal Ministry of the Interior under § 23(1) sentence 3 AufenthG. The statute did not alter the prior rule that group deportation-stay orders remain political discretionary decisions without individual enforceable rights.

Kernrechtsfrage

Whether the duration of deportation suspension was relevant for an alternative residence permit under § 25(3) AufenthG.

Extrahierter Entscheid

No relevant reason was shown; country-of-destination deportation prohibitions required for § 25(3) had already been finally denied.

Extrahierte Begründung

The complaint did not explain why duration should matter under § 25(3), and the essential prerequisite—target-country-related deportation prohibitions—was absent.

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