No fundamental importance in lastenausgleich recovery complaint

BVerwG 3 B 27/10Bverwg / 3. Abteilung23.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiffs' complaint against non-admission of the revision. It held that the case raised no question of fundamental importance. The complaint failed to identify a precise federal-law issue. The court further stated that, even in cases of statutory damages compensation under § 11a VermG, § 349 Abs. 5 LAG requires the authority's positive knowledge of the compensation; the statute does not provide a different knowledge standard. The complaint was therefore unsuccessful.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 349 Abs. 5 LAG, § 349 Abs. 3 LAG, § 11a VermG: A complaint against the refusal of leave to appeal requires the precise formulation of a decisive federal-law question and its substantiation as needing clarification. The mere assertion that a statutory damages compensation should be treated differently does not suffice. For the start of the four-year exclusion period under § 349 Abs. 5 LAG, the authority’s positive knowledge of the damages compensation and the person liable is decisive; the statute does not distinguish between compensation effected by statute and compensation by individual administrative act. In statutory compensation cases, the supposed fiction relates only to the legal characterization of the compensation, not to the factual occurrence of the benefit (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 3 B 27/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-23

Aktenzeichen: 3 B 27/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11a VermG, § 349 Abs 5 LAG, § 349 Abs 3 LAG

Vorinstanz: vorgehend VG Hannover, 21. Dezember 2009, Az: 5 A 3074/08, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Rückforderung bei Schadensausgleich; Ausschlussfrist; Kenntnis vom Schadensausgleich

Gründe

1 Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die vierjährige Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - eingehalten habe.

2 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 Es ist schon fraglich, ob der Rechtsbehelf den formalen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes genügt; denn die Beschwerdeführer bezeichnen keine konkrete durch die angegriffene Entscheidung aufgeworfene Frage des Bundesrechts, die ihrer Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr bezweifeln sie, dass ein gesetzlich bewirkter Schadensausgleich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - eine Mitteilungspflicht des Empfängers der Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG auslöst, ohne herauszuarbeiten, inwieweit diese Frage für die angegriffene Entscheidung von Belang war; denn auch für das Verwaltungsgericht knüpft der Beginn der hier in Rede stehenden vierjährigen Ausschlussfrist allein an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich an.

4 Wenn die Beschwerdeführer die gesetzlich eintretende Aufhebung der staatlichen Verwaltung als eine bloße Schadensausgleichsfiktion einordnen und deshalb anregen, in solchen Fällen die Rechtsprechung zur Verjährung zu überdenken, verkennen sie, dass der Eigentümer das Verfügungsrecht über das Grundstück wiedergewinnt und so einen tatsächlichen Schadensausgleich erlangt; fingiert wird allerdings nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - wie auch bei der Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet - , dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Nur in diesem Sinne ist der Begriff der Fiktion gerechtfertigt; insoweit unterscheidet sich die bereits kraft Gesetzes eintretende Wiedergutmachung aber nicht von der durch Einzelakt angeordneten.

5 Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß dahin zu verstehen sein sollte, dass an die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erforderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten in den Fällen eines gesetzlich bewirkten Schadensausgleichs geringere Anforderungen zu stellen seien, gingen solche Vorstellungen am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei, dem eine solche Differenzierung fremd ist. Abgesehen davon vernachlässigen die Beschwerdeführer bei ihren nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren bewertenden Betrachtungen zum Lauf der Ausschlussfrist, dass - einerseits - auch bei Unkenntnis des Betroffenen von dem durch § 11a VermG eingetretenen Schadensausgleich der Vermögensvorteil jedenfalls mit der Inbesitznahme des aus der staatlichen Verwaltung entlassenen Vermögenswerts offenbar wird und - andererseits - einem Vertrauensschutz, der sich unter solchen Voraussetzungen ebenfalls frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte bilden können, von vornherein hätte entgegengehalten werden können, dass mit früher gewährtem Lastenausgleich und daher mit einer Rückerstattungspflicht gerechnet werden musste.

6 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Schlagwörter

recoveryexclusion periodknowledgefundamental importancenon-admission complaintdamages compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted for fundamental importance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not identify a concrete federal-law question requiring clarification, and the court found no need to revisit the case law on the start of the exclusion period.

Extrahierte Begründung

The alleged question was insufficiently formulated and not shown to be decisive. For the lower court, the four-year period began with the authority's positive knowledge of the damages compensation; § 349 Abs. 5 LAG does not distinguish between legally effected and individually ordered compensation. The statutory wording also does not support a lower knowledge threshold in cases of automatic compensation.

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