Non-admission complaint inadmissible in rainwater connection dispute

BVerwG 7 B 80/10Bverwg / Division 724.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the claimants’ non-admission complaint as inadmissible. They had sought exemption from a rainwater connection and use obligation after the municipality installed a mixed sewer, but the Higher Administrative Court had refused leave to appeal. The Federal Administrative Court held that the complaint failed to properly substantiate any ground for leave: no question of fundamental importance was shown, no divergence from Federal Administrative Court case law was identified, and no procedural defect, especially no failure of ex officio investigation, was adequately pleaded.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1-3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde; eine Grundsatzrüge setzt die Darlegung einer revisiblen, höchstrichterlich ungeklärten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage voraus. Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe revisibles Bundesrecht bei der Auslegung irrevisiblen Landesrechts verkannt, ist darzutun, dass gerade die Auslegung der als Maßstab angerufenen bundesrechtlichen Norm klärungsbedürftig ist (consid. 4-6). Eine Divergenz erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze; bloße Fehlerkritik genügt nicht (consid. 9). Ein Verfahrensmangel, namentlich ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, ist nur bei substantiiertem Vortrag zu Aufklärungsbedarf, Beweismitteln, erwarteten Feststellungen und Rüge im Tatsachengericht ordnungsgemäß bezeichnet (consid. 10-12).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 7 B 80/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-24

Aktenzeichen: 7 B 80/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 20 GG, Art 3 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 51a Abs 3 WasG NW

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. September 2010, Az: 15 A 1636/08, Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde; wasserrechtliche Erlaubnis; Nichtbeachtung von Bundesrecht

Gründe

I.

1 Die Kläger leiten das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den hinter dem Grundstück verlaufenden Bach ein, was ihnen durch einen Bescheid der unteren Wasserbehörde erlaubt worden war. Nachdem die Gemeinde vor dem Grundstück einen Mischwasserkanal verlegt hatte, wurden die Kläger von dem Beklagten verpflichtet, ihr Grundstück auch bezüglich des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen. Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger die Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers nicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) verlangen könnten. Auf die den Klägern erteilte wasserrechtliche Erlaubnis als Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der anderweitigen Einleitung komme es dabei nicht an. Denn der Beklagte habe - als weitere konstitutive Voraussetzung für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf die Kläger - die in ihrem Ermessen stehende Freistellung im Übrigen zu Recht versagt. Diese Freistellung sei nicht wegen der den Klägern nach der bis 2005 geltenden Gesetzesfassung obliegenden Beseitigungspflicht entbehrlich; denn einen Bestandsschutz sehe das Gesetz nicht vor. Bei der Ermessensentscheidung dürfe die Gemeinde an der von ihr getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung festhalten. Dabei sei unschädlich, dass der Beklagte sich nicht für einen getrennten Regenwasserkanal (§ 51a Abs. 1 Satz 1 LWG), sondern auf der Grundlage des alten Rechts für den Bau eines Mischwasserkanals entschieden habe. Denn die Niederschlagswasserbeseitigung in einem Regenwasserkanal sei im Sinne von § 51a Abs. 3 LWG technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig. Hierbei sei nicht nur auf das einzelne Grundstück, sondern auf das gesamte Entwässerungsgebiet abzustellen und zu prüfen, ob bei einer Freistellung die gesamte Entwässerungskonzeption "Mischwasserkanal" entwertet werde. Den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht Aufgabe des Senats gewesen sei. Nach den hier einschlägigen Grundsätzen über das intendierte Ermessen seien Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege hier ebenso wenig wie in Bezug auf den Anschluss- und Benutzungszwang vor.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

3 Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Kläger führt auf keinen der von ihnen in Anspruch genommenen Zulassungsgründe; es genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

4 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Die Kläger legen nicht dar, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die von ihnen ausdrücklich bzw. der Sache nach aufgeworfenen Fragen gegeben sind.

5 Die Kläger möchten zum einen sinngemäß die Frage geklärt wissen, ob angesichts der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) folgenden Grundsätze des Gesetzesvorbehalts und der Rechtssicherheit die ihnen erteilte und bislang nicht nach Maßgabe des § 49 LVwVfG widerrufene wasserrechtliche Erlaubnis ihnen Bestandsschutz gegenüber den auf der veränderten Rechtslage erlassenen Verfügungen vermittele. Damit wird eine Grundsatzfrage des revisiblen Rechts indessen nicht aufgezeigt.

6 Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung der nicht revisiblen Vorschriften des Landeswassergesetzes und damit für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) davon ausgegangen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nur für den Nachweis der Gemeinverträglichkeit - im Sinne des Landeswassergesetzes - der Einleitung des Niederschlagswassers von Bedeutung ist. Demgegenüber hat es der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für die Frage, wen die Beseitigungspflicht für das Niederschlagswasser nach der Neuregelung von Gesetzes wegen trifft, keine Bedeutung beigemessen. Die Kläger machen folglich geltend, dass die landesrechtlichen Vorschriften bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aber nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. etwa Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1). Dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen.

7 Zum anderen bezeichnen die Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam, "wann und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang für Regenwasser besteht". Es fehlt aber wiederum an jeglicher Darlegung, inwieweit hinsichtlich der hier als verletzt gerügten bundesrechtlichen Vorschriften der Art. 3 und 20 GG ein Klärungsbedarf besteht.

8 Soweit die Kläger schließlich in allgemeinen Worten die Verletzung materiellen Rechts rügen, verkennen sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (vgl. Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20).

9 2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (s. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Hieran fehlt es. Dem Vorbringen der Kläger ist lediglich zu entnehmen, dass sie meinen, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum intendierten Ermessen verkannt; damit wird eine Divergenz nicht dargelegt.

10 3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Auch dies leisten die Kläger nicht.

11 Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (s. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.).

12 Was die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung in einem Regenwasserkanal angeht, zeigen die Kläger schon Letzteres nicht auf. Denn es fehlt an der Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, das auch auf die fehlende Substantiierung der Einwände bereits in der Berufungsinstanz verweist. Hinsichtlich der Verwaltungspraxis bei der Befreiung vom Anschlusszwang machen die Kläger nicht substantiiert deutlich, inwieweit hier weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancedivergenceprocedural defectduty to investigateintended discretionrainwater drainageconnection obligationmixed sewer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint on the denial of leave to appeal raised a ground of fundamental importance under § 132(2)(1) VwGO.

Extrahierter Entscheid

No; the claimants did not show a revisable, unresolved legal question requiring clarification.

Extrahierte Begründung

The complaint merely challenged the application of non-revisable state law and did not demonstrate a need to clarify federal law, including Art. 20 GG and Art. 3 GG.

Kernrechtsfrage

Whether a divergence from Federal Administrative Court case law was sufficiently alleged.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not identify a decisive abstract legal proposition of the appealed decision conflicting with Federal Administrative Court precedent.

Extrahierte Begründung

A divergence requires specific conflicting abstract legal rules on the same provision; merely alleging misapplication of the case law on intended discretion is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether a procedural defect, especially a failure to investigate ex officio, was properly substantiated.

Extrahierter Entscheid

No; the claimants did not specify what further inquiry was needed, what evidence would have been obtained, or why the court had to investigate further on its own.

Extrahierte Begründung

The complaint did not meet the detailed substantiation requirements for a procedural error under § 86(1) VwGO.

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