No revision: no divergence and no hearing violation

BVerwG 9 B 17/10Bverwg / Division 904.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed a complaint seeking leave to appeal against an OVG North Rhine-Westphalia decision concerning retroactive entertainment tax and a potential reformatio in peius in objection proceedings. It held that no sufficient divergence was shown because the cited precedent did not concern the claimed duty or discretion to worsen the decision. Further, the complaint could not rely on alternative reasons not successfully challenged. The court also rejected the alleged violation of the right to be heard in a § 130a VwGO decision without oral hearing, explaining that the hearing requirement does not oblige the court to disclose its final reasoning in advance unless an unexpectedly new legal ground is used, which was not the case here.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; § 130a S. 2, § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG: Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und an die Gehörsrüge bei Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Eine Divergenz ist nur dargetan, wenn ein tragender, abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem ebensolchen Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht; bloße abweichende Rechtsanwendung genügt nicht (consid. 2). Beruht die angefochtene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen. Die Anhörung nach § 130a S. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO muss die beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und die vorläufige Tendenz der Sache erkennen lassen; die endgültigen tragenden Gründe sind grundsätzlich nicht mitzuteilen. Eine weitergehende Gehörsgewährung ist nur geboten, wenn das Gericht auf einen völlig überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter Beteiligter nicht rechnen musste (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 17/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-04

Aktenzeichen: 9 B 17/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130a S 2 VwGO, § 125 Abs 2 S 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Dezember 2009, Az: 14 A 1986/07, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO; Verfahrensrüge; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Die Beschwerde macht geltend, der die angegriffene Entscheidung selbständig tragende Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Ermessen der Behörde stehe, ob sie von dem ihr grundsätzlich zustehenden Recht der reformatio in peius Gebrauch mache, stehe in Widerspruch zum Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 14.01 - (BVerwGE 115, 259 <265>), nach dem sich die Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren nicht bereits aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt, sondern nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrechts zu beurteilen ist. Damit ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn das Oberverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass sich die Zulässigkeit der Verböserung im Widerspruchsverfahren bereits aus der Verwaltungsgerichtsordnung herleiten lässt. Diese wird vielmehr ohne weitere Ausführungen unterstellt und ausgehend davon die Auffassung vertreten, dass die Ausübung eines solchen Rechtes zur Verböserung im Widerspruchsverfahren im Ermessen der Behörde stehe. Zu dieser Frage lässt sich dem von der Beschwerde genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nichts entnehmen. Soweit die Beschwerde meint, aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung folge eine Pflicht zur Verböserung im Widerspruchsverfahren, wendet sie sich lediglich gegen die abweichende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, ohne eine darauf bezogene Divergenz aufzuzeigen. Davon abgesehen legt die Beschwerde auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb gerade der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebieten sollte, die Steuer bei einer geänderten rechtlichen Bewertung nur gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen anzuheben, die ihren Steuerbescheid angefochten haben.

3 2. Die weiteren Divergenzrügen sowie die Grundsatzrüge rechtfertigen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der Revision. Sie richten sich gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die reformatio in peius im Widerspruchsverfahren vorliegend unzulässig sei; sie verstoße gegen das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen, weil sie nicht durch unrichtige Angaben der Klägerin veranlasst worden sei, sondern auf einer veränderten rechtlichen Bewertung des Beklagten beruhe und weil die Klägerin die nachträglich erhöhte Vergnügungssteuer nicht auf die Spieler abwälzen könne. Das Oberverwaltungsgericht hat den angegriffenen Beschluss jedoch unabhängig davon auch auf die Annahme gestützt, dass der Beklagte im Falle der Zulässigkeit der reformatio in peius sein dann eröffnetes Ermessen nicht ausgeübt habe. Diese Annahme greift die Beschwerde - wie dargelegt - ohne Erfolg an. Bei einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15).

4 3. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

5 Die Beschwerde macht als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Beklagten nicht ordnungsgemäß zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört, weil er zu den vom Oberverwaltungsgericht für durchgreifend erachteten Gründen mangels Kenntnis sachlich nicht habe Stellung nehmen können.

6 Mit diesem Vortrag ist ein für den angefochtenen Beschluss erheblicher Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde verkennt den Umfang der Anhörungsverpflichtung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. § 130a VwGO ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Deshalb muss die Anhörung erkennen lassen, dass ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden soll und ob das Gericht die Berufung für begründet oder unbegründet hält (Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 49 S. 34). Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Beteiligten zu dem beabsichtigten Verfahren äußern können (vgl. Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 6.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 21 S. 6). Die - vor der Schlussberatung nur vorläufigen - Gründe für die in Betracht gezogene Sachentscheidung müssen jedoch in der Anhörungsmitteilung nicht angegeben werden (Beschluss vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 34). Das Oberverwaltungsgericht musste dem Beklagten deshalb nicht mitteilen, dass die Berufungsentscheidung sich nicht auf die Gründe des Zulassungsbeschlusses beschränken würde. Eine Verpflichtung zur weitergehenden Gewährung rechtlichen Gehörs besteht allerdings ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 S. 143). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Denn nach § 128 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Die Klägerin hatte aber bereits mit der Klageschrift vom 14. August 2006 (S. 3) geltend gemacht, dass "die rückwirkende Anwendung der Satzung als Eingriff in einen abgeschlossenen steuerlichen Sachverhalt eine echte Rückwirkung darstellt und somit gegen das Rückwirkungsverbot verstößt". Damit hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2007 auseinandergesetzt (UA S. 10 f.). Schließlich war dem Beklagten nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der Beschluss vom 17. Juli 2008 - 14 B 2661/06 - bekannt, in dem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens darauf, dass die "Fun Games"-Spielgeräte nicht rückwirkend als Geldspielgeräte besteuert werden, problematisiert worden war. Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter von sich aus grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 a.a.O. S. 145). Das gilt hier auch für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es im Ermessen der Behörde steht, von einem ihr zustehenden Recht zur Verböserung im Widerspruchsverfahren Gebrauch zu machen.

Schlagwörter

reformatio in peiusright to be hearddivergenceleave to appealwritten judgmentretroactive taxationdiscretionobjection proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted for alleged divergence on reformatio in peius in objection proceedings.

Extrahierter Entscheid

No divergence was sufficiently shown; the OVG did not hold that the VwGO itself makes reformatio in peius permissible, but assumed permissibility and then treated its use as discretionary.

Extrahierte Begründung

The cited Federal Administrative Court precedent addressed only that permissibility depends on substantive law, not that the authority must always worsen the decision. The complaint merely disputed the OVG's legal view and did not demonstrate a conflicting legal proposition.

Kernrechtsfrage

Whether further grounds justified leave to appeal against the OVG's alternative holding that the authority failed to exercise discretion.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not successfully attack an independently sufficient alternative ground, so those arguments could not justify revision.

Extrahierte Begründung

Where a decision rests on multiple independent reasons, a valid ground for review must exist for each reason. The discretionary-ground reasoning remained unchallenged.

Kernrechtsfrage

Whether the OVG violated the right to be heard by deciding by judgment without oral hearing under § 130a VwGO.

Extrahierter Entscheid

No hearing violation was shown.

Extrahierte Begründung

Under § 130a sentence 2 in conjunction with § 125(2) sentence 3 VwGO, the hearing need only indicate a decision by judgment without oral hearing and the likely success of the appeal; it need not disclose the final substantive reasons. An exception for surprising legal reasoning did not apply here because the retroactivity issue had already been raised and discussed in prior proceedings.

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