Duty to state reasons for service’s response in co-determination

BVerwG 6 PB 13/10Bverwg / 6. Abteilung10.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complaint against the non-admission of a legal complaint in a municipal personnel-representation case. It held that the service’s duty under § 72(3) HePersVG to state reasons is breached only if reasons are absent or so inadequate that the staff council cannot decide whether to invoke the higher-level authority. A final letter may rely on earlier documents supplied during the participation procedure; an express reference is not necessary. Because the raised questions were already answerable in this sense, the complaint failed.

Omnilex-Regeste

§ 72 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 HePersVG; Begründung der Entscheidung der Dienststelle im Mitwirkungsverfahren. Ein Begründungsmangel liegt nur vor, wenn Gründe fehlen oder die Begründung den Personalrat nicht in die Lage versetzt, sachgerecht zu beurteilen, ob er die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle bzw. obersten Dienstbehörde vorlegen soll. Die Begründungspflicht darf im Hinblick auf die an den Fristablauf geknüpfte Abschlusswirkung des Verfahrens nicht überspannt werden. Auf bereits im Mitwirkungsverfahren zur Unterrichtung überlassene Unterlagen kann die abschließende Mitteilung Bezug nehmen; ein ausdrücklicher Verweis ist nicht erforderlich, sofern aus der Mitteilung in Verbindung mit den Unterlagen die Haltung der Dienststelle erkennbar ist.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 6 PB 13/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-10

Aktenzeichen: 6 PB 13/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72 Abs 3 PersVG HE 1998, § 72 Abs 6 S 1 PersVG HE 1998

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. April 2010, Az: 22 A 3190/09.PV, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 16. November 2009, Az: 23 K 2720/09.F.PV

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Mitwirkungsverfahren; Entscheidung der Dienststelle über die Einwendung des Personalrats; Angabe der Gründe

Leitsatz

Die Entscheidung der Dienststelle über die Einwendungen des Personalrats im Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 3 HePersVG (juris: PersVG HE 1998) leidet nur dann unter einem Begründungsmangel, wenn die Gründe fehlen oder wenn der Personalrat anhand der angegebenen Gründe nicht sachgerecht beurteilen kann, ob er von seinem Recht zur Anrufung der übergeordneten Dienststelle bzw. der obersten Dienstbehörde Gebrauch machen soll.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht begründet. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

3 Der Antragsteller will geklärt wissen, ob die Dienststelle bei der schriftlichen Mitteilung ihrer Entscheidung nach § 72 Abs. 3 HePersVG die Gründe für die Zurückweisung von Einwendungen des Personalrats anzugeben hat, ob insoweit die Bezugnahme auf frühere Mitteilungen ausreicht, ob eine solche Bezugnahme ausdrücklich zu geschehen hat und ob es schließlich genügt, dass für den Personalrat die Gründe bzw. die Motivlage der Dienststelle für die Zurückweisung von Einwendungen bloß erkennbar sind. Diese Fragen sind eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten, so dass es zu ihrer Klärung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf.

4 Nach § 72 Abs. 3 HePersVG teilt die Dienststelle, wenn sie im Mitwirkungsverfahren den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats schriftlich mit. Der Zugang dieser Mitteilung löst, wenn nicht die oberste Dienstbehörde entschieden hat, im staatlichen Bereich regelmäßig die Zwei-Wochen-Frist aus, innerhalb derer der Personalrat nach § 72 Abs. 5 Satz 1 HePersVG die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle zur Durchführung des Stufenverfahrens vorlegen kann (vgl. dazu Hohmann, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 72 Rn. 67). Im kommunalen Bereich, um den es hier geht, gilt § 72 Abs. 6 Satz 1 HePersVG. Danach kann der Personalrat einer Gemeinde, wozu auch derjenige in einem Eigenbetrieb oder einem Krankenhaus zählt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HePersVG), innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 72 Abs. 3 HePersVG die Entscheidung des Gemeindevorstandes beantragen. Hier setzt die fristgerecht zugegangene Mitteilung nach § 72 Abs. 3 HePersVG die Zwei-Wochen-Frist für die Anrufung der obersten Dienstbehörde durch den Personalrat stets in Lauf (vgl. Hohmann, a.a.O. § 72 Rn. 90). Macht der Personalrat von seinem Recht auf Anrufung der übergeordneten Dienststelle bzw. der obersten Dienstbehörde nicht fristgerecht Gebrauch, so ist das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen; die beabsichtigte Maßnahme kann durchgeführt werden (vgl. Gerhold, in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 72 Rn. 27; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 13; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 72 Rn. 16; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 72 Rn. 14).

5 Angesichts dessen dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht der Dienststelle nach § 72 Abs. 3 HePersVG nicht überspannt werden. Stellt die Begründung den Personalrat nicht zufrieden, etwa weil sie seiner Argumentation nicht oder nur unzureichend Rechnung trägt, so liegt es nahe, fristgerecht die übergeordnete Dienststelle bzw. die oberste Dienstbehörde anzurufen. Denn das Verfahren "auf der höheren Ebene" dient gerade dazu, dass sich der Personalrat mit Argumenten Gehör verschafft, welcher auf der unteren Verwaltungsebene unberücksichtigt geblieben sind. Macht der Personalrat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist er regelmäßig gehindert, den nicht ordnungsgemäßen Abschluss des Mitwirkungsverfahrens zu rügen. Abweichendes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Begründung fehlt oder mit einem Mangel behaftet ist, der einer fehlenden Begründung gleichzuachten ist. Das ist der Fall, wenn der Personalrat anhand der gegebenen Begründung nicht sachgerecht beurteilen kann, ob er von seinem Anrufungsrecht nach § 72 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 HePersVG Gebrauch machen soll. Dem entspricht es, dass in Rechtsprechung und Literatur der Zusammenhang zwischen der Qualität der Begründung durch die Dienststelle und der Anrufung der höheren Stelle durch den Personalrat betont wird (vgl. Urteil vom 26. Juli 1984 - 1 D 57/83 - BVerwGE 76, 181 <183>; Gerhold, a.a.O. § 72 Rn. 27; Altvater u.a., a.a.O. § 72 Rn. 13; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 72 Rn. 14; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 72 Rn. 14). Nur in den vorbezeichneten Fällen ist es gerechtfertigt, die bei Fristablauf nach § 72 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 HePersVG regelmäßig gegebene Rechtsfolge, nämlich den Abschluss des Mitwirkungsverfahrens als Grundlage für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme, nicht eintreten zu lassen.

6 Mit Rücksicht darauf leidet die Entscheidung der Dienststelle nach § 72 Abs. 3 HePersVG nicht unter einem Begründungsmangel, wenn sie auf Unterlagen Bezug nimmt, die dem Personalrat im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zum Zwecke der Unterrichtung nach § 62 Abs. 2 HePersVG zur Verfügung gestellt wurden. Die Bezugnahme muss nicht ausdrücklich geschehen, weil erwartet werden kann, dass der Personalrat die Unterlagen zur Kenntnis genommen und verarbeitet hat. Es reicht aus, dass der Personalrat aus der abschließenden Mitteilung in Verbindung mit den im Mitwirkungsverfahren überreichten Unterlagen ersehen kann, welche Haltung die Dienststelle zu seinen Einwendungen und Vorschlägen einnimmt. Zu Recht haben die Vorinstanzen hier darauf abgestellt, dass der Beteiligte seinem Schreiben vom 8. Juli 2009, durch welches er das Mitwirkungsverfahren förmlich eingeleitet hatte, auf die bereits ausgehändigten Fragenkataloge des Antragsstellers nebst Beantwortung durch die Dienststelle Bezug genommen hatte.

Schlagwörter

co-determinationstaff representationduty to state reasonsreferral periodhigher authoritymunicipal administrationprocedural finality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the service’s written decision under § 72(3) HePersVG needed to state reasons in a way that enabled the staff council to decide on referral to a higher authority.

Extrahierter Entscheid

A defect in reasoning exists only if reasons are missing or so deficient that the staff council cannot properly assess whether to invoke the higher-level authority.

Extrahierte Begründung

The statutory scheme makes the two-week referral period decisive; therefore the reasoning obligation is limited to what is needed for an informed decision on whether to pursue the further stage of the procedure.

Kernrechtsfrage

Whether reference to previously supplied documents can satisfy the duty to state reasons under § 72(3) HePersVG.

Extrahierter Entscheid

Yes. An express reference is not required if the earlier documents were provided in the co-determination procedure and the staff council can understand the service’s position from the final letter together with those materials.

Extrahierte Begründung

The staff council is expected to have taken note of the materials already given for information; an incorporated reference may be sufficient to identify the service’s stance on the objections.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint raised a question of fundamental importance justifying admission of the legal complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The legal questions were clearly answerable in line with the appellate court’s view and therefore had no fundamental significance.

Extrahierte Begründung

Because the statutory requirements and consequences of the referral mechanism are clear, the complaint did not identify an unresolved legal question requiring review.

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