Recusal request denied after neutral judicial notice

BVerwG 8 B 54/10, 8 B 54/10 (8 PKH 4/10)Bverwg / Division 808.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the applicant's motion to disqualify the presiding judge for alleged bias. The court held that the challenged letter of 1 July 2010 was a neutral judicial notice about the inadmissibility and lack of prospects of success of the appeal and the legal-aid request. A judge's procedural notice or inquiry does not ordinarily justify recusal. The court further stated that legal aid depends on the prospects of success and that, for reasons of procedural economy, the court may ask whether the appeal and legal-aid request will be maintained before deciding on legal aid. The decision is final.

Omnilex-Regeste

§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Voreingenommenheit, sondern ob aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten objektive Gründe vorliegen, die bei Würdigung aller Umstände Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen. Richterliche Hinweise und Anregungen gehören grundsätzlich zur zulässigen Verfahrensleitung und vermögen die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht zu begründen. Ein neutral gehaltener Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten und eine daran anschließende Anfrage, ob Rechtsmittel und PKH-Gesuch aufrechterhalten werden, ist auch dann unbedenklich, wenn über die Prozesskostenhilfe regelmäßig vorab zu befinden ist; § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erlaubt die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten. (consid. 2-4)

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 8 B 54/10, 8 B 54/10 (8 PKH 4/10), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-08

Aktenzeichen: 8 B 54/10, 8 B 54/10 (8 PKH 4/10)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Richterlicher Hinweis und Befangenheitsablehnung

Gründe

1 Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht G. wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

2 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.> = Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48).

3 Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründet. Der Vorwurf des Antragstellers, das Schreiben vom 1. Juli 2010, das der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht G. unterschrieben habe, sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar und das Bundesverwaltungsgericht hätte zuerst über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden müssen, erst dann wäre das Schreiben vom 1. Juli 2010 berechtigt und nachvollziehbar gewesen, ist objektiv nicht geeignet, an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht G. zu zweifeln. Mit dem Schreiben vom 1. Juli 2010 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig seien, weil gegen die angefochtene Entscheidung keine Beschwerdemöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht gegeben ist. Die Anfrage, ob der Antragsteller sein Rechtsmittel und seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufrechterhalten oder zurücknehmen wolle, war entgegen der Behauptung des Antragstellers mit einer Begründung versehen, nämlich dem Hinweis, dass das eingelegte Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten hat.

4 Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 72). Das Schreiben vom 1. Juli 2010 ist neutral abgefasst und enthält lediglich die Anfrage, ob im Hinblick auf die aufgezeigten fehlenden Erfolgsaussichten, die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen werde. Der Antragsteller wurde aufgrund dieses Schreibens nicht gedrängt, seine Beschwerde und das Prozesskostenhilfegesuch zurückzunehmen, sondern lediglich auf das bestehende Kostenrisiko für den Fall eines Unterliegens aufmerksam gemacht. Diese Vorgehensweise steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Regel vor einer Entscheidung über die Beschwerde zu entscheiden ist. Die Frage, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren ist, hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens ab (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, erhält der Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe. Aus Gründen der Prozessökonomie kann sich daher eine Anfrage, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten oder zurückgenommen wird, zugleich auf den gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beziehen.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Schlagwörter

recusalbiasjudicial noticelegal aidprospects of successprocedural economy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the presiding judge must be disqualified for bias under § 54(1) VwGO in conjunction with § 42(2) ZPO.

Extrahierter Entscheid

No objective grounds existed that could justify doubts about the judge's impartiality; the motion was unfounded.

Extrahierte Begründung

A judicial hint or inquiry is part of a judge's proper role and does not, by itself, show bias. The letter of 1 July 2010 was neutral, explained the lack of admissibility and prospects of success, and merely asked whether the applicant wished to maintain or withdraw the appeal and legal-aid request.

Kernrechtsfrage

Whether the court had to decide the legal-aid request before sending the notice of 1 July 2010.

Extrahierter Entscheid

No. The court could first indicate the lack of prospects and ask whether the appeal and legal-aid request would be maintained.

Extrahierte Begründung

Entitlement to legal aid depends on the prospects of success of the intended legal remedy under § 166 VwGO in conjunction with § 114 ZPO; for reasons of procedural economy, the court may address withdrawal of the remedy and the legal-aid request together.

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