Conversion of a procedural statement in appeal admission complaint

BVerwG 8 B 34/10Bverwg / Division 822.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court treated the plaintiff's filing, despite its awkward wording and lack of an express request, as a complaint against the denial of leave to appeal. The complaint was nevertheless inadmissible because it did not meet the statutory substantiation requirements: it did not identify a ground for revision, but only repeated arguments from a merits appeal. The court also held that a later correction of the first-instance judgment under § 118 VwGO did not prolong the time limit, since it only fixed an obvious inaccuracy and did not affect the ability to decide on the remedy.

Omnilex-Regeste

§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 118 VwGO; Umdeutung einer Prozesserklärung und Fristwirkung einer Urteilskorrektur. Eine anwaltlich vertretene Prozesserklärung kann zwar nach ihrem objektiven Erklärungswert als statthaftes Rechtsmittel ausgelegt werden; eine Umdeutung setzt jedoch voraus, dass der zulässige Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt ist. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt es nicht, lediglich vorzutragen, weshalb ein anderes Rechtsmittel der Vorinstanz hätte angenommen werden müssen; erforderlich ist die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 VwGO. Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit verlängert die Rechtsmittelfrist nur, wenn erst die berichtigte Fassung die sachgerechte Entscheidung über Einlegung und Begründung des Rechtsmittels ermöglicht (consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 8 B 34/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-22

Aktenzeichen: 8 B 34/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124a VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Januar 2010, Az: 4 A 2510/09, Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Umdeutung einer Prozesserklärung

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Obwohl sie keinen Antrag enthält und sich nicht ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts, sondern gegen den Beschluss insgesamt wendet, legt der Senat sie als das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Die dafür erforderlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerde aber nicht.

2 Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen. Dies ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sie sich in Form einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, warum ihr Rechtsmittel in der Vorinstanz als Antrag auf Zulassung der Berufung hätte angesehen werden müssen. Das reicht zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus.

3 Die Rüge der Beschwerde greift auch in der Sache nicht durch. Dass eine Prozesserklärung einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei nur dann umgedeutet werden kann, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2; Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 m.w.N.), hat das Berufungsgericht bereits dargelegt. Die Rechtsmittelfrist wurde im vorliegenden Verfahren nicht dadurch verlängert, dass das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 26. Oktober 2009 im Tatbestand berichtigt wurde. Es handelte sich um die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO, weil das zunächst richtig bezeichnete Datum des angefochtenen Bescheides im Antrag fehlerhaft wiedergegeben war. Ein solches Berichtigungsverfahren hat auf den Fristenlauf nur Einfluss, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage setzt, sachgemäß über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 2 B 41.08 - juris Rn. 4). Das war bei der hier vorliegenden geringfügigen Unrichtigkeit nicht der Fall.

Schlagwörter

conversion of procedural declarationsadmission of revisionsubstantiation requirementsappeal periodcorrection of judgmentobvious inaccuracy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be construed as a complaint against denial of leave to appeal

Extrahierter Entscheid

Yes. Although the filing lacked a request and was directed against the whole decision, it was interpreted as the only available remedy, namely a complaint against non-admission of revision.

Extrahierte Begründung

The court applied a purposive interpretation of the procedural declaration.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the substantiation requirements for admission of revision under § 133(3) sentence 3 VwGO

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not show a ground under § 132(2) VwGO, but argued only as if it were a merits-based appeal brief.

Extrahierte Begründung

A complaint must state fundamental importance, divergence, or procedural defect; the plaintiff instead argued why the lower court should have treated the remedy as an application for leave to appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the correction of the first-instance judgment extended the appeal period

Extrahierter Entscheid

No. The correction under § 118 VwGO did not extend the time limit because it merely removed an obvious inaccuracy and did not affect the party's ability to decide on an effective remedy.

Extrahierte Begründung

A correction affects time limits only if the corrected version is necessary for informed decision-making on appeal; that was not the case here.

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