Requirements for bias challenge and senatorial reassignment

BVerwG 4 BN 13/10, 4 BN 13/10 (4 BN 21/09)Bverwg / 4. Abteilung15.07.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected an applicant’s blanket recusal request against all members of the 4th Senate as manifestly abusive. It also held that the request was inadmissible or unfounded as to judges not competent under the business distribution plan. The applicant’s request for reinstatement in the previous state, aimed at reviving a concluded non-admission complaint, also failed because no revision ground was shown. The Court further found no adequately substantiated composition challenge, no independent revision ground based on the lower court’s refusal to admit revision, and no sufficiently pleaded procedural defect regarding the duty to give indications or the right to a fair trial.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO; Besetzungsrüge und Darlegungslast im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; ein gegen sämtliche Mitglieder eines Kollegialgerichts gerichtetes Ablehnungsgesuch ist bei fehlender Tatsachensubstanz und bloß wertender Wiederholung früherer Beanstandungen offensichtlich missbräuchlich und kann von den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen, abgelehnten Richtern verworfen werden. Eine Besetzungsrüge genügt den Darlegungsanforderungen nur bei konkreter, revisionsgerichtlich nachprüfbarer Tatsachendarstellung; bloße Verdachtsbehauptungen oder aus nachfolgender Sachbehandlung abgeleitete Manipulationsvorwürfe reichen nicht. Die vermeintlich fehlerhafte Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht eröffnet keinen selbständigen Revisionszulassungsgrund. Eine Grundsatzrüge scheitert, wenn die aufgeworfene Frage durch bestehende Rechtsprechung geklärt ist oder auf nicht festgestellte Tatsachen zielt (vgl. consid. 3 ff., 9 ff., 14 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 13/10, 4 BN 13/10 (4 BN 21/09), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: 4 BN 13/10, 4 BN 13/10 (4 BN 21/09)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 21e GVG, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2009, Az: XX, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Anforderungen der Besetzungsrüge; Senatswechsel anhängiger Sache durch Geschäftsverteilungsplan

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.07.2013 - 1 BvR 968/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37>; stRspr).

2 Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Beschluss vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Das ist hier der Fall.

3 a) Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die nach dem Geschäftsverteilungsplan im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) richtet, ergibt sich dies daraus, dass der Antragsteller mit seinem Ablehnungsgesuch ausschließlich Gründe geltend macht, die eine angeblich unzutreffende Sachbehandlung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 im Beschluss vom 9. September 2009 (BVerwG 4 BN 21.09) betreffen und die bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 57.09) gewesen sind, mit dem das Gericht im Rahmen des gegen den Beschluss vom 9. September 2009 gerichteten Anhörungsrügeverfahrens das erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die genannten Richter zurückgewiesen hat. Sein das jetzige nochmalige Ablehnungsgesuch begründendes Vorbringen (Schriftsatz vom 15. März 2010, S. 26 - 30) bezieht sich ausdrücklich auf solche Umstände, die bereits in seinen Schriftsätzen vom 23. November 2009 (S. 26 Mitte), vom 12. Oktober 2009 (S. 27 f.) und vom 19. Mai 2009 (S. 28 - 30) enthalten waren oder die Ausführungen des seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 9. September 2009 betreffen und die somit zeitlich dem Beschluss vom 1. Dezember 2009 über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vorausgehen. Der nachfolgende Zeitraum und mithin auch der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 16. Februar 2010 (BVerwG 4 BN 57.09) wird vom Antragsteller nur insoweit erwähnt, als er sich hierdurch "im Wiederholungsfall" (S. 30) und "in gleicher Weise wie im vorangegangenen Verfahren verletzt" (S. 28) sieht und die Besorgnis der Befangenheit "auch weiterhin" für begründet hält. Wenigstens ansatzweise substantiierte Umstände, die über bloße Wertungen ohne Tatsachensubstanz hinausgingen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327) und aus denen sich allein neue, noch nicht beschiedene Ablehnungsgründe ergeben könnten, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen. Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit jedenfalls von vornherein nicht zu begründen (Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11).

4 b) Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen Mitglieder des Senats (Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz) betrifft, die am Beschluss vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 57.09) beteiligt waren, mit dem das Gericht das erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen hat, fehlt es offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan und mangels Vertretungsfall (siehe oben a) nicht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.

5 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem der Antragsteller eine Fortsetzung des durch Beschluss vom 9. September 2009 abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (BVerwG 4 BN 21.09) begehrt, bleibt ohne Erfolg.

6 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages macht der Antragsteller geltend, er habe von bestimmten Tatsachen, aus denen sich weitere Revisionszulassungsgründe im Verfahren BVerwG 4 BN 21.09 ergäben, erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis erlangt. Es kann offen bleiben, ob eine Wiedereinsetzung - zumal nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - für einzelne Rechtsbehelfsgründe überhaupt in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 m.w.N.). Denn das Vorbringen des Antragstellers lässt keine Gründe erkennen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

7 a) Die Verfahrensrügen des Antragstellers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

8 aa) Wohl als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht der Antragsteller geltend, der erkennende vorinstanzliche Senat sei falsch besetzt gewesen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar sei die Zuständigkeit für das seinerzeit beim Oberverwaltungsgericht bereits anhängige Verfahren durch den Geschäftsverteilungsplan 2009 vom 1. auf den 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts übergegangen. Dies beruhe aber auf einer gezielten Zuständigkeitsmanipulation. Diese Rüge geht fehl.

9 Eine Besetzungsrüge erfüllt nur dann die Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorgebracht werden, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen (Beschluss vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Wenn der Antragsteller geltend macht, es hätten sich "ganz offenbar parteipolitisch einflussreiche Kreise dazu entschlossen, im Rahmen des Erlasses des Geschäftsverteilungsplans 2009 eine Zuständigkeitsveränderung herbeizuführen, durch die auch bereits anhängige Streitsachen ... nicht mehr der Zuständigkeit des 1. sondern des 8. Senats unterfallen sollten" (Schriftsatz vom 15. März 2010, S. 20), und als "Ziel der gezielt manipulativen Veränderung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsveränderung im Geschäftsverteilungsplan" die "absichtliche Vereitelung" der Zulassung der Revision in seinem Fall nennt (a.a.O. S. 23), beschränkt er sich lediglich auf eine - unbeachtliche - Rüge "auf Verdacht" (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1995 a.a.O.), für die keinerlei ernsthaften Anhaltspunkte genannt werden oder ersichtlich sind. Aus der der Geschäftsumverteilung zeitlich nachfolgenden, nach Meinung des Antragstellers unsachgemäßen Sachbehandlung seines Verfahrens durch den 8. Senat lassen sich solche Anhaltspunkte jedenfalls nicht herleiten.

10 bb) Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch in der angeblich fehlerhaften Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht sieht, greift diese Rüge schon deswegen nicht durch, weil die unzutreffende Beurteilung der Revisionszulassung durch die Vorinstanz im - hier stattgefundenen - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anhand der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zu überprüfen ist, jedoch nicht ihrerseits einen selbständigen Revisionszulassungsgrund eröffnet. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (- 1 BvR 31/01 - BVerfGK 2, 202 = VIZ 2004, 355) betrifft einen Fall der Nichtzulassung einer Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) gültig gewesenen Fassung und ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem Nichtzulassung der Revision auf die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 133 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO überprüft worden ist, nicht vergleichbar.

11 cc) Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Antragsteller, der Vorsitzende des erkennenden vorinstanzlichen Senats habe seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil er nicht über die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts zur auch im vorliegenden Fall einschlägigen Straßenböschungsproblematik (OVG Koblenz, Urteile vom 18. Oktober 2007 - 1 C 11173/06 - und vom 29. Oktober 2008 - 1 C 10225/08 -) informiert habe, deren Beachtung zur Zulassung der Revision hätte führen müssen. Das ist schon deswegen nicht schlüssig und erfüllt daher nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil der Antragsteller selbst geltend macht, die Antragsgegnerin habe die im angegriffenen Bebauungsplan enthaltenen Straßenböschungen durch eine wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung bekanntgemachten Änderung des Bebauungsplans als Verkehrsflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und nicht mehr - wie in der Rechtsprechung des 1. Senats beanstandet - als Beschränkung des Privateigentums nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB festgesetzt. Demnach bestand für die Vorinstanz - abgesehen von der Frage, ob es überhaupt geboten war, die vom Antragsteller nicht thematisierte Straßenböschungsproblematik ungefragt in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 Rn. 43), - insoweit ersichtlich kein Anlass zur Revisionszulassung. Dass die Entscheidung der Vorinstanz in anderer Hinsicht auf dem vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensmangel beruht, legt er nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

12 b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

13 aa) Der Antragsteller will geklärt wissen,

ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere dem Grundsatz weitestgehender, nach Möglichkeit der Beeinflussung durch staatliche oder parteipolitisch motivierte Willkürakte entzogener Verwirklichung grundrechtlicher und grundrechtsgleicher Freiheiten und Gewährleistungen vereinbar ist, dass geschäftsplanmäßig bereits festgelegte und durch Antragseingang im Einzelfall konkretisierte richterliche Zuständigkeiten - sei es im Rahmen nachfolgender außerordentlicher Veränderungen während des laufenden Geschäftsjahres, sei es im Rahmen der Festlegung der Zuständigkeit des nachfolgend beginnenden Geschäftsjahres - auch in Ansehung von durch Eingang bei Gericht bereits anhängig/rechtshängig gewordenen Streitsachen einer nachträglichen, d.h. rückwirkenden Veränderung der Entscheidungszuständigkeit unterworfen werden können.

14 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sie sich auf Änderungen der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres bezieht, würde sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die vom Antragsteller beanstandete Zuständigkeitsänderung - wie er selbst geltend macht - im Geschäftsverteilungsplan für das (gesamte) Geschäftsjahr 2009 geregelt wurde. Im verbleibenden Umfang ist die Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass gegen eine Regelung des jährlichen Geschäftsverteilungsplans, nach der alle noch anhängigen Sachen eines Sachgebiets auf einen anderen Senat übergehen, nichts einzuwenden ist (Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.). Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf zeigt der Antragsteller nicht auf.

15 bb) Auch die weitere Frage,

ob der fehlende, aber gebotene Hinweis des erkennenden Gerichts, auf eine neuere, nicht oder noch nicht lange zurückliegend veröffentlichte Rechtsprechung des Gerichts, die bei Waltung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt als entscheidungserheblich erkannt werden musste und die erkanntermaßen nicht allen Prozessbeteiligten bekannt gewesen war, aufgrund der richterlichen Verpflichtung zu Distanz und Neutralität und wegen des Rechtstaatsgrundsatzes, insbesondere wegen des Fair-Trial-Grundsatzes ohne Weiteres zur generellen Eröffnung der Verfahrensrevision führt,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn sie setzt, wenn sie vom "gebotenen Hinweis", "der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt" und der gerichtlichen Erkenntnis der Entscheidungserheblichkeit und der Kenntnis der Prozessbeteiligten ausgeht, Tatsachen voraus, die vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass der Antragsteller hiergegen eine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben hätte - nicht festgestellt worden sind (näher zu diesen Anforderungen Beschluss vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).

Schlagwörter

bias challengebusiness distribution planlegal judgereinstatementnon-admission complaintprocedural defectfundamental importancesubstantiation requirement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the blanket challenge of all members of the 4th Senate was admissible or abusive

Extrahierter Entscheid

The challenge was manifestly abusive and had to be rejected by the challenged but competent judges.

Extrahierte Begründung

It was directed against an entire collegial body and relied only on circumstances incapable of objectively supporting bias; the alleged grounds had already been dealt with in earlier proceedings or were mere value judgments without factual substance.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge against judges not competent in the present proceedings lacked a legal interest

Extrahierter Entscheid

As to the judges who were not assigned to decide the case under the business distribution plan, the challenge lacked a need for legal protection.

Extrahierte Begründung

Those judges were not called upon to decide the present matter and there was no replacement situation.

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement in the previous state could revive the concluded non-admission appeal proceeding

Extrahierter Entscheid

Reinstatement failed because the applicant showed no grounds that could justify admission of the revision.

Extrahierte Begründung

Even assuming reinstatement could be considered after final termination, the newly invoked facts did not establish any admissible ground for revision.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court panel was unlawfully composed because of a business distribution plan change

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the substantiation requirements for a composition challenge.

Extrahierte Begründung

The applicant merely asserted manipulation on suspicion without concrete supporting facts; a later allegedly erroneous handling of the case could not by itself prove manipulation.

Kernrechtsfrage

Whether an alleged error in refusing leave to appeal created an independent ground for revision

Extrahierter Entscheid

No independent ground for revision arose from the lower court’s allegedly incorrect refusal to admit revision.

Extrahierte Begründung

Such an error is reviewed only within the non-admission complaint on the basis of the asserted grounds; it does not itself create a separate revision ground.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court violated its duty to give indications and the right to a fair trial by not mentioning certain case law

Extrahierter Entscheid

The complaint was not sufficiently substantiated and did not justify admission of the revision.

Extrahierte Begründung

The applicant’s own account showed that the relevant road-banking issue had been altered in the planning plan; therefore the lower court had no apparent reason to address that case law ex officio, and no causal defect was properly shown.

Kernrechtsfrage

Whether the case had fundamental importance on the effect of business-distribution changes on pending cases

Extrahierter Entscheid

The case had no fundamental importance requiring revision.

Extrahierte Begründung

To the extent the question concerned annual business distribution plans, existing case law already allows transfer of all pending cases of a subject area to another senate; broader clarification was not shown.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged omission of a judicial hint regarding recent case law automatically opens revision

Extrahierter Entscheid

The abstract question was not decisive on the established facts and therefore could not support revision.

Extrahierte Begründung

It presupposed factual findings not made by the lower court and not successfully challenged.

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