Complaint against zoning classification of former farm buildings

BVerwG 4 B 31/10Bverwg / 4. Abteilung01.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the first appellant’s complaint against the appellate judgment on a horse-stable dispute. It held that no issue of fundamental significance arose, no divergence from prior case law existed, and no procedural defect was shown. The surrounding area was assessed on its concrete mixed uses, including housing, commercial activity, and livestock-related structures, rather than as an abstract village-residential mixture. The second appellant’s complaint was inadmissible because it was not substantiated in time under section 133(3) sentence 1 VwGO.

Omnilex-Regeste

§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB, §§ 3, 4, 5 BauNVO; § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO: A complaint for leave to appeal on grounds of fundamental importance or divergence is unsuccessful where the lower court decided solely on the basis of the concrete character of the surrounding area and did not formulate an abstract legal proposition. The qualification of a factual residential area depends on the actual local conditions; former agricultural buildings used by non-farmers for storage or hobby animal keeping may, depending on the circumstances, preclude a factual general residential area, because such uses are not permissible main uses in a general residential area. A procedural complaint based on allegedly incomplete fact-finding fails if it merely challenges the trial court’s evaluation of evidence without showing a manifestly incorrect or incomplete decisive factual basis (consid. 11).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 31/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-01

Aktenzeichen: 4 B 31/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 BauNVO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 30. April 2010, Az: 1 A 11294/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Prägewirkung ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe

Gründe

1 Die Beschwerden beider Kläger bleiben ohne Erfolg.

2 1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet.

3 1.1 Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

4 1.1.1 Der Kläger zu 1 möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob von einer "Gemengelage aus Wohngebiet und Dorfgebiet" im Sinne der Baunutzungsverordnung ausgegangen werden kann, wenn in dem betreffenden Gebiet keine Wirtschaftsstellen noch existierender landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sind und damit wesentliche Elemente des Dorfgebiets fehlen.

5 Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 oder § 4 BauNVO nicht verneint, weil die Eigenart der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Pferdestalls einer bestimmten Gemengelage entspricht, sondern weil sie kein faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet darstellt (UA S. 9, 11). Bei einer Ortsbesichtigung hat es festgestellt, dass sich in der näheren Umgebung zwar überwiegend Wohngebäude befinden, daneben aber auch gewerbliche Nutzungen - darunter ein immissionsträchtiger holzverarbeitender Betrieb (UA S. 11 f.) - und mehrere Stallungen und Scheunen, die für Tierhaltungen und die Lagerung von Heu genutzt werden. Im Hinblick auf diese Nutzungen hat es eine Qualifizierung der Umgebung als reines oder allgemeines Wohngebiet verneint. Insoweit zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

6 Eine Verletzung des im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil aufgrund der dörflichen Prägung des Gebiets mit zahlreichen Formen von Tierhaltungen (Pferde, Rinder, Schafe, Hühner) die Haltung von zwei Pferden in Nachbarschaft zu einem Wohnhaus nicht rücksichtslos sei (UA S. 16). Auch insoweit hat es nicht auf eine abstrakt umschriebene "Gemengelage aus Wohngebiet und Dorfgebiet", sondern auf die konkreten, durch eine Vielzahl von Tierhaltungen (UA S. 13) geprägten örtlichen Verhältnisse abgestellt.

7 Dass ein Baugebiet, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO festgesetzt werden kann, ist im Übrigen geklärt (Urteil vom 23. April 2009 - BVerwG 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377). Als faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO hat auch das Oberverwaltungsgericht die Umgebung nicht qualifiziert.

8 1.1.2 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde weiter die Frage,

ob die Nutzung von Wirtschaftsstellen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe von Nichtlandwirten, z.B. zur Lagerhaltung, sowie die Einzäunung von Wiesen als Weideflächen zur Hobbyhaltung (gemeint: Hobbytierhaltung) dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstehen.

9 Die Frage bedarf, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, der Qualifizierung eines Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenstehen können, ergibt sich unmittelbar aus § 4 BauNVO. Denn als Hauptnutzung sind Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Ob derartige Anlagen die nähere Umgebung prägen oder als Fremdkörper unbeachtlich sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325 ff.>). Die Frage, ob auch eingezäunte Weideflächen für sich genommen der Qualifizierung eines Gebiets als allgemeines Wohngebiet entgegen stehen können, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht hat die Weideflächen nur im Zusammenhang mit den Wirtschaftsgebäuden der ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe als mit einem allgemeinen Wohngebiet unvereinbar angesehen (UA S. 13).

10 1.2 Die geltend gemachte Divergenz zu den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1996 - BVerwG 4 B 7.96 - (BRS 58 Nr. 67) dargelegten Anforderungen an ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO liegt nicht vor. Einen Rechtssatz zur Auslegung von § 5 BauNVO hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Entscheidungserheblich war - wie bereits dargelegt - lediglich, ob die nähere Umgebung ein faktisches Wohngebiet im Sinne von § 3 oder § 4 BauNVO darstellt.

11 1.3 Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht von einem unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und dadurch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt habe. Wenn ein Gericht bei seiner Beweiswürdigung entscheidungstragend von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, kann darin zwar ein Verfahrensmangel liegen (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <157 f.>). Die Beschwerde legt aber nicht dar, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Sie kritisiert die tatrichterliche Würdigung der beim Ortstermin festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten und die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Ein Verfahrensmangel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.

12 2. Die Beschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig. Sie wurde nicht - wie gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlich - innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils begründet.

Schlagwörter

zoninggeneral residential areavillage areahorse stablefactually built-up areafundamental importancedivergencefree evaluation of evidenceprocedural defectcomplaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the case raised a question of fundamental importance concerning a mixture of residential and village areas under the Building Utilisation Ordinance.

Extrahierter Entscheid

No such need for clarification existed because the lower court relied on the concrete local conditions, not on an abstract mixed-zone category.

Extrahierte Begründung

The Court held that the lower court denied a claim under section 34(2) BauGB in conjunction with sections 3 or 4 BauNVO because the surroundings were neither a pure nor a general residential area, given residential, commercial, and livestock-related uses.

Kernrechtsfrage

Whether use of former farm buildings by non-farmers for storage and hobby animal keeping contradicts the character of a general residential area.

Extrahierter Entscheid

The question did not require clarification; such uses can conflict with a factual general residential area under section 4 BauNVO depending on the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

Animal husbandry and storage are not generally or exceptionally permitted in a general residential area as main uses; whether they are character-forming or negligible depends on the specific facts.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court departed from prior case law on the requirements for a village area.

Extrahierter Entscheid

No divergence was shown.

Extrahierte Begründung

The lower court did not formulate a legal rule on section 5 BauNVO; it only decided that the relevant surroundings were not a factual residential area.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court committed a procedural error by relying on an incomplete or incorrect factual basis and violating free judicial evaluation of evidence.

Extrahierter Entscheid

No procedural defect was established.

Extrahierte Begründung

The complaint only attacked the factual assessment and application of law in the individual case, but did not show a clearly wrong or incomplete factual premise decisive for the judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint of the second appellant was admissible.

Extrahierter Entscheid

It was inadmissible because it was not substantiated within the statutory two-month period after service of the challenged judgment.

Extrahierte Begründung

Section 133(3) sentence 1 VwGO requires timely substantiation of the complaint; that requirement was not met.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.