BVerwG — 1 B 11/10, 1 B 11/10 (1 C 16/10), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-06
Aktenzeichen: 1 B 11/10, 1 B 11/10 (1 C 16/10)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 38 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Februar 2010, Az: 9 A 2080/09, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Titelzeile
Aufenthaltsrecht nach rückwirkender Aufhebung der Einbürgerung; Revisionszulassung
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Ausländer, dessen Einbürgerung ex tunc zurückgenommen wurde, ein ehemaliger Deutscher im Sinne des § 38 AufenthG ist bzw. ob der Aufenthaltstitel, den der Ausländer vor der Einbürgerung innehatte, im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder "wiederauflebt" oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.