Federal Administrative Court remands Afghan protection case

BVerwG 10 C 9/09Bverwg / Division 1029.06.2010Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court allowed the defendant’s revision. It held that the Oberverwaltungsgericht could not finally grant protection on the existing record because it had insufficiently considered the priority of Union-law subsidiary protection and had not complied with the requirements for constitutional-conforming application of Section 60(7) sentences 1 and 3 AufenthG in cases of general danger. The matter was therefore remanded to the Oberverwaltungsgericht for further factual findings and a new decision.

Omnilex-Regeste

§ 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 AufenthG; unionsrechtlicher subsidiärer Schutz und allgemeine Gefahren; verfassungskonforme Anwendung bei extremen Gefahren: Das nationale Abschiebungsverbot nach Satz 1 ist bei allgemeinen Gefahren nur unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Sperrwirkung des Satzes 3 eröffnungsfähig. Besteht zugleich ein auf Unionsrecht beruhendes Abschiebungsverbot, ist dessen Vorrang zu beachten. Tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Gefahrenprognose nicht, darf das Revisionsgericht nicht selbst abschließend entscheiden, sondern hat nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen (vgl. consid. 6-8).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 10 C 9/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-29

Aktenzeichen: 10 C 9/09

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2008, Az: 6 A 10748/07, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tatbestand

1 Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz wegen ihm drohender (extremer) Gefahr für Leib und Leben vor allem durch Mangelernährung.

2 Der 1986 geborene, ledige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus Mazar-i-Sharif. Er reiste im März 2004 nach Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. November 2005 ablehnte. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte der Kläger seine Klage auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Dezember 2006 stattgegeben.

3 Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass auch die Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorlägen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Mai 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er sei zwar jung und gesund, verfüge aber nicht über eine Berufsausbildung. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Kläger auf Dauer eine Arbeit finden und damit seinen eigenen Lebensunterhalt sichern könne. Auf familiäre Unterstützung könne er nicht rechnen. Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Diese Versorgungssituation werde durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert. Die Möglichkeit, eine winterfeste Unterkunft zu erlangen, sei für einen mittellosen Rückkehrer, der - wie der Kläger - nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen könne, minimal. Die medizinische Versorgung sei selbst in Kabul völlig unzureichend. Auch die hygienischen Verhältnisse, unter denen der Kläger als mittelloser Rückkehrer leiden müsse, seien völlig unzulänglich. Angesichts dieser Lebensbedingungen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektanfälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisenmangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane führen. Den anderen Oberverwaltungsgerichten, die dies gegenteilig beurteilten, hätten die vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten nicht vorgelegen. Angesichts dieser Einschätzung erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorlägen und dem Kläger deshalb gemeinschaftsrechtlicher subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

5 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.

Entscheidungsgründe

6 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines - unionsrechtlich begründeten - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einschließlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich Afghanistans. Dieses Begehren ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - in seinem Ablehnungsbescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden und der Kläger die neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nachdem der Kläger seine Klage insoweit - vor der gesetzlichen Neuordnung der Streitgegenstände durch das Richtlinienumsetzungsgesetz - zurückgenommen und den Ablehnungsbescheid des Bundesamts damit hat bestandskräftig werden lassen.

8 Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den Vorrang des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor dem nationalen Abschiebungsschutz nicht berücksichtigt hat. Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Schließlich verletzt es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten.

9 Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 in dem weitestgehend parallel gelagerten Verfahren BVerwG 10 C 10.09 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Soweit sich das vorliegende Verfahren, bei dem es sich - anders als in der Sache 10 C 10.09 - nicht um ein Asylfolgeverfahren, sondern um ein asylrechtliches Erstverfahren handelt, in tatsächlicher Hinsicht von dem anderen Verfahren (geringfügig) unterscheidet, wirkt sich dies in der rechtlichen Beurteilung nicht aus.

Schlagwörter

subsidiary protectiongeneral dangermalnutritionremandconstitutional-conforming interpretationasylum

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff was entitled to EU-based subsidiary protection under Section 60(7) sentence 2 AufenthG.

Extrahierter Entscheid

The appellate judgment could not stand because the court did not properly account for the priority of Union-law-based protection.

Extrahierte Begründung

The Federal Administrative Court held that the lower court failed to address correctly the relationship between Union-law subsidiary protection and national protection and lacked sufficient findings for a final ruling.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff was entitled to national protection under Section 60(7) sentence 1 AufenthG despite general dangers.

Extrahierter Entscheid

The lower court did not sufficiently satisfy the constitutional-conforming requirements for applying Section 60(7) sentences 1 and 3 in cases of general danger.

Extrahierte Begründung

The court found that the appellate court had relied on an inadequate factual basis when assessing the alleged extreme danger from malnutrition and living conditions.

Kernrechtsfrage

Whether the case could be finally decided on the existing findings.

Extrahierter Entscheid

No; the factual findings were insufficient for final adjudication.

Extrahierte Begründung

Because the appellate findings did not permit a complete review of the danger prognosis, the matter had to be remanded to the appellate court.

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