Revision allowed due to deviation in disciplinary mitigation review

BVerwG 2 B 57/09, 2 B 57/09 (2 C 38/10)Bverwg / 2. Abteilung19.07.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court admitted revision against an OVG Nordrhein-Westfalen judgment in a disciplinary matter. It held that the lower court deviated from the court’s settled case law because it confined the sanction assessment to the classic mitigation grounds and did not include other relieving circumstances in the overall appraisal. In particular, it failed to consider that the official had returned the money, even though lack of voluntariness might exclude only the specific mitigation ground of restitution before discovery. The deviation was relevant because the omitted circumstance could have influenced the disciplinary measure.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG bzw. wortgleich § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW; Zulassung der Revision wegen Divergenz und Anforderungen an die disziplinarische Maßnahmebemessung. Die disziplinarische Würdigung darf sich nicht auf die Verneinung anerkannter „klassischer“ Milderungsgründe beschränken, sondern hat auch sonstige entlastende Umstände in die Gesamtschau einzubeziehen, namentlich solche, die den klassischen Milderungsgründen nahe stehen. Ein Berufungsurteil weicht von dieser Rechtsprechung ab, wenn es den Obersatz zwar referiert, ihn aber in der weiteren Begründung faktisch aufgibt und entlastende Umstände nicht berücksichtigt. Die Divergenz ist revisibel, wenn die unterlassene Gesamtwürdigung für die Maßnahmebemessung erheblich sein kann.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 2 B 57/09, 2 B 57/09 (2 C 38/10), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-19

Aktenzeichen: 2 B 57/09, 2 B 57/09 (2 C 38/10)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 1 BDG, § 13 Abs 2 DG NW 2004

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Februar 2009, Az: 3d A 2528/07, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Revisionszulassung wegen Abweichung; Milderungsgründe

Gründe

1 Die Revision ist nach § 67 LDG NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht von dem Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1, seitdem stRspr) ab, nach dem sich die disziplinarische Würdigung in Ansehung des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (wortgleich § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW) nicht auf die Verneinung anerkannter Milderungsgründe beschränken darf, und beruht auf dieser Abweichung.

2 Das Berufungsgericht hat zwar zunächst (UA S. 31) unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass sich die Prüfung nicht auf die sogenannten "klassischen Milderungsgründe" beschränke, doch ist es in der Folge unausgesprochen von diesem Obersatz abgewichen. Es hat die "klassischen" Milderungsgründe geprüft und verneint, weitere entlastende Umstände jedoch nicht in Betracht gezogen. Dadurch hat es hinreichend deutlich gemacht, dass es diese Gründe als abschließend betrachtet. Insbesondere hat es nicht berücksichtigt, dass der Beamte das Geld wieder zurückgelegt hat. Mit dem Hinweis auf fehlende Freiwilligkeit verneint es in diesem Zusammenhang lediglich den Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung, prüft aber nicht, ob sich das Verhalten des Beklagten auch bei fehlender Freiwilligkeit mildernd auswirken könne.

3 Hierauf beruht seine Entscheidung. Der Umstand, dass der Beklagte das Geld zurückgelegt hat, beeinflusst die Bemessung der Maßnahme möglicherweise auch dann in gewissem Maß, wenn dies nicht freiwillig gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind derartige entlastende Umstände gerade wegen ihrer Nähe zu den klassischen Milderungsgründen in die Gesamtschau einzubeziehen.

Schlagwörter

disciplinary lawrevisiondivergencemitigation groundsoverall assessmentsanction proportionalityrelieving circumstances

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted because the appellate judgment diverged from Federal Administrative Court case law on the disciplinary assessment of mitigation grounds.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellate court departed from the established rule that the disciplinary assessment under the relevant provision must not be limited to rejecting only the classic mitigation grounds.

Extrahierte Begründung

The OVG stated the correct starting point but then, in substance, treated the classic mitigation grounds as exhaustive and failed to consider further relieving circumstances, including that the official had returned the money. That constituted a relevant divergence and could have affected the sanction assessment.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.