BVerwG — 2 B 67/09, 2 B 67/09 (2 C 37/10), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-06
Aktenzeichen: 2 B 67/09, 2 B 67/09 (2 C 37/10)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 72aF BBG, § 242 BGB, § 71 Abs 4 S 2aF BG BR
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Mai 2009, Az: 1 A 2654/07, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit (Beamter)
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - abweichenden Annahme, bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven Bereitschaftsdienstes zusammensetze. Das Revisionsverfahren gibt zudem Gelegenheit, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zu präzisieren.