Vorinstanz: vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 27. August 2009, Az: 2 KO 885/07, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Beamtenrecht: berücksichtigungfähige Zeiten; Tätigkeit für das MfS
Gründe
1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das Merkmal einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (§ 3 ThürJubVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG oder § 3 ThürJubVO, § 25 ThürBesG i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG) auch bei Mitwirkungshandlungen ohne dienstliche Verpflichtung im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Anwerbeversuchs des Ministeriums für Staatssicherheit erfüllt ist.