Withdrawal of secondment after loss of service need

BVerwG 2 B 30/10Bverwg / 2. Abteilung31.05.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed a complaint against the denial of leave to appeal. It held that the withdrawal of a secondment used to test a civil servant on a promotion post may be based on the disappearance of the service need, even if the negative performance assessment underlying that decision is contested. The legality of that assessment was not decisive for the complaint. The court also rejected the procedural objections: the appellate court had no duty to take evidence on an immaterial issue and was entitled to decide the appeal by order under Section 130a VwGO. Costs were imposed on the complainant.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO; § 130a VwGO; withdrawal of a secondment for lack of service need in the context of testing suitability for a promotion post: leave to appeal is not warranted merely because the adverse performance assessment underlying the withdrawal is challenged. The decisive factor is whether the employer's assessment that the service need has ceased is free from error; the legality of the assessment used as a basis is immaterial if the secondment could in any event be ended once the testing purpose failed. An evidentiary complaint fails where, on the court's legal view, the disputed evidence concerns a legally irrelevant issue. Decision without oral hearing under § 130a VwGO is permissible if the appellate court deems further evidence unnecessary and the procedure is not misused.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 2 B 30/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-31

Aktenzeichen: 2 B 30/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 27 BBG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 29. Januar 2010, Az: 2 L 191/05, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Aufhebung einer Abordnung wegen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses; Rechtsschutz

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Vor dem Hintergrund, dass seine Abordnung zu einer anderen Dienststelle mit der Begründung aufgehoben worden war, der Kläger habe sich auf dem dort bekleideten Beförderungsdienstposten nicht bewährt, hält die Beschwerde für klärungsbedürftig,

ob es bei der nachträglichen Konkretisierung der Abordnungszeit einer ursprünglich unbefristeten Abordnung durch einen die Abordnung wegen zwischenzeitlicher Nichteignungsfeststellung in Form dienstlicher Beurteilung nunmehr wieder aufhebenden Bescheid auf die Rechtmäßigkeit dieser, dem Aufhebungsbescheid zugrundeliegenden Nichteignungsfeststellung in Form der dienstlichen Beurteilung ankommt.

3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zum einen ist nicht erkennbar, dass sie ein fallübergreifendes Problem bezeichnet, das im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung der Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf; vielmehr legt bereits die Fragestellung nahe, dass die Frage lediglich die konkreten Umstände des Einzelfalls betrifft. Sofern sie überhaupt verallgemeinerungsfähig ist, zielt sie darauf, ob eine Abordnung auch dann aufgehoben werden kann, wenn eine hierfür ursächliche dienstliche Beurteilung als rechtswidrig angegriffen ist. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen.

4 Ein Beamter kann abgeordnet werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ebenso kann die Abordnung wieder aufgehoben werden, wenn dieses dienstliche Bedürfnis weggefallen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Einschätzung des Dienstherrn. Bestand wie hier das dienstliche Bedürfnis in der Erprobung des Beamten auf einem Beförderungsdienstposten, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr die Abordnung beendet, weil das hierbei verfolgte Ziel der Erprobung verfehlt worden ist. Ob der Dienstherr zu dieser Einschätzung auf der Grundlage einer gerichtlich nachprüfbaren dienstlichen Beurteilung oder auf andere Weise gelangt ist, ist dabei ohne Belang. Belastet wird der Beamte in diesem Falle weder durch die Abordnung noch deren Aufhebung, sondern allein durch die für ihn negative Einschätzung seiner Bewährung auf dem Beförderungsdienstposten. Rechtsschutz kann dem Beamten gewährt werden, indem seine Bewährung überprüft wird, soweit Gerichte hierzu befugt sind. Auf die Aufrechterhaltung der Abordnung kommt es dabei nicht an. Sie ist weder rechtlich noch tatsächlich Voraussetzung für die Beförderung des Beamten, die endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens und die dabei gegebenenfalls erforderliche Versetzung. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Abordnung auch dann hätte beendet werden müssen, wenn die Beklagte die Bewährung des Klägers festgestellt hätte.

5 Soweit der Kläger innerhalb seines Vortrags zur Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage sinngemäß rügt, das Berufungsgericht hätte über die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung entschieden und hierbei die vom Kläger angebotenen Beweise erheben müssen, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Bei einer Aufklärungsrüge ist die materiell-rechtliche Sichtweise des Gerichts zu Grunde zu legen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam es auf die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten Beurteilung nicht an. Daher liegt auch kein Aufklärungsmangel darin, dass es dieser Frage nicht nachgegangen ist und angebotene Beweise nicht erhoben hat. Die Beschwerde hat selbst vorgetragen, dass hierin ein "materieller Rechtsanwendungsfehler" liege (S. 4 der Beschwerdebegründung).

6 2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte über die Berufung nicht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden dürfen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift ohne Rechtsfehler für gegeben erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht diese Verfahrensart missbräuchlich in der Absicht gewählt hat, dem Kläger die Möglichkeit abzuschneiden, in einer mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu stellen. Ist die Erhebung weiterer Beweise nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, so kann es auch dann nach § 130a VwGO entscheiden, wenn ein Beteiligter mit Nachdruck auf einer Beweiserhebung besteht.

7 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

secondmentservice needpromotion postperformance assessmentevidentiary complaintoral hearingnon-admission complaintcivil service costs