No extension for non-admission complaint deadline

BVerwG 8 PKH 5/09, 8 PKH 5/09 (8 B 120/09)Bverwg / Division 830.04.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the applicant’s request for legal aid and appointment of counsel because his affidavit and supporting documents were incomplete, especially regarding assets and housing costs. It also held that the deadline for filing the reasons for a non-admission complaint cannot be extended. Reinstatement was unavailable both because the legal-aid request was not properly filed within the appeal period and because the applicant did not file the missing pleading within one month after the illness-related obstacle ended. The non-admission complaint was therefore inadmissible.

Omnilex-Regeste

§ 133 Abs. 3 VwGO; Verlängerung der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; für die Wahrung der Frist ist die fristgerechte Einreichung eines ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfegesuchs erforderlich. Die Beschwerdebegründung muss innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist vorliegen; eine richterliche Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Wiedereinsetzung setzt voraus, dass das Fristversäumnis unverschuldet war und die versäumte Rechtshandlung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb eines Monats nachgeholt wird (consid. 4-7). Ein unvollständiges PKH-Gesuch genügt den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO nicht und kann die Fristversäumnis nicht entschuldigen.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 8 PKH 5/09, 8 PKH 5/09 (8 B 120/09), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-30

Aktenzeichen: 8 PKH 5/09, 8 PKH 5/09 (8 B 120/09)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 VwGO, § 139 Abs 3 S 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. September 2009, Az: 21 BV 06.3084, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Fristverlängerung zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO). Damit kommt auch die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt S. oder eines anderen Rechtsanwalts nicht in Betracht.

2 Der Kläger hat zwar seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 23. November 2009, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 24. November 2009, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Oktober 2009 sowie verschiedene Belege (in Kopie) beigefügt. Seine darin gemachten Angaben sowie die beigefügten Nachweise sind jedoch lückenhaft und unvollständig. Insbesondere fehlen hinreichende Angaben und Belege zu seinen Vermögensverhältnissen sowie aktuelle Belege hinsichtlich der von ihm angegebenen Wohn- und Wohnnebenkosten.

3 Der Kläger hat in seiner Erklärung vom 9. Oktober 2009 vermerkt, er habe an Wohnkosten "als Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter o. dgl." unter anderem monatliche "Raten für Hauskredit" in Höhe von 776,47 €, Heizungskosten von 191,40 € und 146,60 € sowie weitere Nebenkosten von 181,27 € zu zahlen. Zugleich hat er angegeben, er verfüge über kein Grundvermögen (z.B. Familienheim, Wohnungseigentum, Erbbaurecht). Sofern die vom Kläger bewohnte Wohnung sich im Eigentum seiner Ehefrau befinden sollte, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger in dieser von ihm angegebenen Höhe für die Kreditverbindlichkeiten aufkommt. Seiner Erklärung lassen sich auch weder Angaben zur Größe des Wohnraumes, den er allein oder mit seiner Ehefrau bewohnt, noch genaue Einzelangaben zu der gegenwärtigen monatlichen Belastung aus Fremdmitteln einerseits für die Zinsen und andererseits für die Tilgung entnehmen. Hierauf ist der Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 17. Februar 2010 ausdrücklich hingewiesen worden. Ungeachtet dessen hat er jedoch weder innerhalb der bis zum 26. März 2010 gesetzten Frist noch danach die fehlenden Angaben und Belege nachgereicht, so dass sein Antrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schon deshalb abzulehnen ist.

4 Unabhängig davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde gegen die in der Berufungsentscheidung erfolgte Nichtzulassung der Revision hätte nur Erfolgsaussicht, wenn dem Kläger wegen der Versäumung der nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO am 24. November 2009 abgelaufenen Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Dies ist hier aber nicht der Fall.

5 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hätte (Beschlüsse vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34 m.w.N. und vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38). Dafür wäre Voraussetzung, dass der Kläger ein gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Satz 2 ZPO ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch eingereicht hätte. Nur wenn der Kläger diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, die Fristversäumnis als im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet anzusehen (Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Daran fehlt es hier jedoch aus den zuvor dargelegten Gründen.

6 Die vom Kläger hilfsweise mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 wegen gesundheitlich bedingter Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert zudem aus einem weiteren Grund. Zwar hat er vorgetragen und durch Vorlage von ärztlichen Attesten glaubhaft gemacht, dass er seit längerem und bis zum 20. März 2010 ernsthaft erkrankt und arbeitsunfähig war. Selbst wenn er in dieser Zeit, wie er mitgeteilt, allerdings nicht glaubhaft gemacht hat, wegen seiner Erkrankung(en) zum Verfertigen von Schriftsätzen, zum Beschaffen von Belegen und/oder zu erforderlichen Kontakten zu seinem Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage gewesen sein sollte, hat er jedenfalls nach Wegfall dieses Hindernisses, also nach dem Ende seiner bis zum 20. März 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit, nicht dafür Sorge getragen, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat nachgeholt worden ist. Bis heute liegt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.

7 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger hat zwar durch seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig am 26. Oktober 2009, einem Montag, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das ihm am 24. September 2009 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Die erforderliche Begründung der Beschwerde ist jedoch entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils, das heißt bis zum 24. November 2009, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Kläger hat diese Begründung auch bis heute nicht vorgelegt. Er hat zwar mit Schriftsatz vom 23. November 2009, der am 24. November 2009 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, um Fristverlängerung für die Vorlage der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gebeten und um diese Fristverlängerung auch in der Folgezeit mehrfach nachgesucht, zuletzt mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 ("bis vorerst 4.3.2010" sowie durch auf demselben Schriftsatz angebrachten handschriftlichen Zusatz "bis 26.3.10"). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 = NJW 1990, 1313; Kopp/Ramsauer, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 133 Rn. 6). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf besonderer Art, durch den die Rechtskraft des Urteils der Tatsacheninstanz hinausgeschoben und durch den eine Überprüfung der Vorentscheidung durch das Revisionsgericht nur unter eng begrenzten Voraussetzungen, nämlich aus den in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründen, erreicht werden kann. Dabei müssen die Gründe, die nach der Meinung des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision rechtfertigen sollen, innerhalb der im Gesetz normierten Frist vorgetragen werden. Eine Verlängerung der Frist sieht das Gesetz - anders als in § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Frist zur Vorlage der Revisionsbegründung - nicht vor.

Schlagwörter

legal aidreinstatementdeadlinenon-admission complaintinadmissibilityhousing costsprocedural formality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether process costs assistance and appointment of counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the applicant did not sufficiently substantiate and make credible his inability to finance the proceedings and submitted incomplete financial information.

Extrahierte Begründung

The legal-aid filing lacked complete and current evidence, especially on assets and housing-related expenses; despite a court order and deadline, the missing material was not filed.

Kernrechtsfrage

Whether the time for reasoning the non-admission complaint could be extended

Extrahierter Entscheid

No, the law provides no extension for the deadline to file the complaint reasoning.

Extrahierte Begründung

Unlike the deadline for a revision brief, § 133 Abs. 3 VwGO contains no extension mechanism; the reasons for admission must be filed within the statutory period.

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement in the prior state was available for missing the complaint-reasoning deadline

Extrahierter Entscheid

No, because an orderly legal-aid request was not filed within the appeal period and, in any event, the missed act was not made up within one month after the illness-related obstacle ended.

Extrahierte Begründung

Reinstatement requires that the party has done everything required to preserve the deadline; this was lacking both because the aid request was incomplete and because the reasoning was not filed within the one-month catch-up period after recovery.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint was not reasoned within two months after service of the judgment and no valid extension or reinstatement applied.

Extrahierte Begründung

The timely notice of complaint was insufficient without a timely reasoning; the applicant's repeated extension requests could not suspend the statutory deadline.

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