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BVerwG 8 B 86/09 ΓÇó State administrator’s sale requires autonomous dispossession
BVerwG 8 B 86/09Bverwg / Division 814.05.2010Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s complaint against the refusal of leave to appeal. It held that the restitution issue was already settled: under § 1(1)(c) VermG, liability requires autonomous conduct by the state administrator directed at dispossession; mere participation in a sale initiated by the other entitled person is insufficient. The applicant’s procedural criticism of the lower court’s reliance on the administrator’s appointment certificate was rejected because it did not identify a procedural defect but only challenged substantive DDR-law reasoning.
§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG; Schädigungstatbestand bei Mitwirkung des staatlichen Verwalters an Veräußerung gemeinschaftlichen Eigentums; der Tatbestand setzt ein eigenständiges, auf Entziehung des Eigentums gerichtetes Handeln des staatlichen Verwalters voraus. Eine Zurechnung scheidet aus, wenn der Verwalter sich dem rechtsgeschäftlichen Willen der anderen Verfügungsberechtigten unterordnet und das Geschäft nicht selbst betreibt (vgl. auch die zu Erbengemeinschaft und ehelichem Miteigentum entwickelten Grundsätze, consid. 3–4). Ein als Verfahrensfehler gerügter bloßer Angriff auf die materielle Anwendung nicht revisiblen DDR-Rechts genügt den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; eine solche Rüge betrifft keine Verfahrensnorm (consid. 6–7).
Entscheidungsdatum: 2010-05-14
Aktenzeichen: 8 B 86/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 Buchst c VermG
Vorinstanz: vorgehend VG Chemnitz, 15. Mai 2009, Az: 4 K 1877/04, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Eigentumsbemächtigung durch Verwalter Voraussetzung für Schädigungstatbestand
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder kommt der Sache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wird ein Verfahrensfehler bezeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2 1. Der Kläger möchte als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Mitwirkung des staatlichen Verwalters an der Auflösung einer Erbengemeinschaft entwickelten Grundsätze auf die Veräußerung eines im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehenden Vermögenswerts (vorbehaltlos) übertragen werden können. Beide Rechtsinstitute seien nicht a priori vergleichbar. Die vom Kläger aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
3 Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums gerichtet sein muss. Der staatliche Verwalter muss sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu veräußern. Daran fehlt es, wenn sich der Verwalter dem rechtsgeschäftlichen Willen anderer an dem Veräußerungsgeschäft notwendig Beteiligter unterordnet, wie in dem vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall einer bloßen Mitwirkung an dem durch eine Erbengemeinschaft getätigten Verkauf eines Nachlassgegenstandes zum Zweck der Erbauseinandersetzung (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93).
4 Diese Grundsätze lassen sich, wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 29. Juni 1998 - BVerwG 7 B 442.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 155) entschieden hat, auf die ausreisebedingte Veräußerung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Gebäudes übertragen, wenn daran für den bereits ausgereisten Ehegatten der staatliche Verwalter beteiligt war. Hierzu hat der 7. Senat in dem genannten Beschluss vom 29. Juni 1998 ausgeführt:
"Auch über einen solchen Vermögenswert konnte nur von beiden Berechtigten gemeinsam verfügt werden (§ 15 Abs. 2 DDR-FGB). Jedoch konnte jeder Ehegatte, namentlich in den Fällen des Getrenntlebens, auf Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft klagen, wenn dies zum Schutz seiner Interessen erforderlich war (§ 41 Abs. 1 DDR-FGB). Eine solche Klage hätte, wenn nicht das Eigentum an dem Gebäude von vornherein allein dem in der DDR verbliebenen Ehegatten zugewiesen worden wäre, zur Begründung von Miteigentum beider Ehegatten und auf Verlangen eines Ehegatten zur Veräußerung des Vermögenswerts geführt (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 und 2 DDR-FGB, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 41 DDR-ZGB). Der mitwirkungsberechtigte staatliche Verwalter konnte sich daher dem Verkaufsverlangen des in der DDR verbliebenen Ehegatten, der auf diese Weise die Voraussetzungen für die Genehmigung seiner Ausreise schaffen wollte, ebensowenig entziehen wie dem Verlangen eines Miterben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Auch in diesen Fällen kann ihm daher die Veräußerung nur dann als Unrecht zugerechnet werden, wenn er das Geschäft selbst betrieben hat."
5 Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der staatliche Verwalter die Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums selbst betrieben hat und sich Frau E. dabei seinem Willen unterordnen musste. Vielmehr sei der Verkauf des Gebäudes durch Frau E. vor dem Hintergrund ihrer beabsichtigten Ausreise erfolgt. Diese Ausführungen, die sich das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid zu eigen gemacht hat, sind von dem Kläger nicht angegriffen worden.
6 2. Der Kläger rügt als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Verwaltungsgericht die Bestallungsurkunde des staatlichen Verwalters rechtsfehlerhaft für wirksam erachtet habe und dabei zu Unrecht davon ausgegangen sei, der staatliche Verwalter habe das Veräußerungsgeschäft mittragen können. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zum Zeitpunkt des 15. Dezember 1989 eine solche Bestallungsurkunde nicht mehr hätte ausgestellt werden dürfen.
7 Mit seiner Rüge bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensfehler (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Verfahrensrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Norm der Verwaltungsgerichtsordnung nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 88). Der Kläger macht jedoch keinen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt, sondern beruft sich auf eine materiellrechtlich fehlerhafte Auslegung und Anwendung des DDR-Rechts. Die Frage, ob eine Umdeutung in eine Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommen kann, stellt sich von vornherein nicht, da es sich bei dem DDR-Recht nicht um revisibles Recht handelt.