Court composition and VAT on file-copying fee

BVerwG 1 WDS-KSt 6/09Bverwg / 1. Wehrdienstsenat09.04.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court decided a Wehrbeschwerde cost objection and held that the Senate sits with three professional judges without lay judges. It also upheld the lawyer's objection against the cost assessment: the file-copying fee under Nr. 9003 KV-GKG is not a pass-through item when the lawyer himself is the debtor for the requested file transmission, so VAT is recoverable under Nr. 7008 VV-RVG. The costs order was therefore modified accordingly.

Omnilex-Regeste

§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 20 Abs. 4 WBO, § 142 Satz 2 WDO; Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts im Kosten-Erinnerungsverfahren; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale. Bei der wehrbeschwerderechtlichen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung entscheidet der Wehrdienstsenat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (consid. 9 f.). Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG ist kein durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, wenn der Bevollmächtigte als Antragsteller der Aktenversendung Kostenschuldner ist; in diesem Fall fehlt es an der bloßen Mittlerfunktion, sodass auf die Pauschale Umsatzsteuer zu erheben und nach Nr. 7008 VV-RVG zu ersetzen ist (consid. 22).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 WDS-KSt 6/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-09

Aktenzeichen: 1 WDS-KSt 6/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 Abs 4 WBO, § 142 S 2 WDO 2002, § 3 Abs 2 GKG 2004, Anl 1 Nr 9003 GKG 2004, § 10 Abs 1 S 6 UStG 1980

Spruchkörper: 1. Wehrdienstsenat

Titelzeile

Wehrbeschwerdeverfahren; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Besetzung des Gerichts; Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

Leitsatz

  1. Im Verfahren der wehrbeschwerderechtlichen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

  2. Die Aufwendungen eines Bevollmächtigten hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG <juris: GKG 2004 Anl 1 Nr 9003>) stellen keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG (juris: UStG 1980) dar, wenn der Bevollmächtigte Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung ist.

Tatbestand

Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter anderem dagegen, dass darin die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG als durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gewertet worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Erinnerung stattgegeben.

Entscheidungsgründe

...

8 Die Erinnerung ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO).

9 Über die Erinnerung entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

10 Nach § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 Satz 2 WDO entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Kosten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 WBO ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. Wenn nach § 142 Satz 2 WDO die Entscheidung über die Erinnerung durch den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, also durch den Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, getroffen wird, bedeutet dies bei der entsprechenden Anwendung für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung von den Berufsrichtern des Senats ohne ehrenamtliche Richter, aber nicht von dem Vorsitzenden des Senats allein zu treffen ist (ebenso zu der Parallelvorschrift in § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO: Beschluss vom 28. September 2009 - BVerwG 1 WB 31.09 -).

11 Die Erinnerung ist auch begründet. (wird ausgeführt) ...

22 Der Erinnerung des Bevollmächtigten ist ferner insoweit stattzugeben, dass auch auf die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG gemäß Nr. 7008 VV-RVG ein Anspruch auf Ersatz der auf diese Vergütung nach dem Umsatzsteuergesetz entfallenden Umsatzsteuer besteht. Entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss geäußerten Auffassung stellen die Aufwendungen des Bevollmächtigten hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG dar, sondern sind mit Umsatzsteuer zu belegen. Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt oder verauslagt hat, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Diese Voraussetzung erfüllt die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG dann nicht, wenn der Bevollmächtigte die Versendung der Akte an sich selbst beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist damit der Anwalt, der für die von ihm beantragte Aktenversendung als Kostenschuldner eine Kostenrechnung erhält (OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 Ws 127/09 - juris Rn. 14, 15 und 16; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 7008 VV-RVG, Rn. 1, vgl. ferner VGH München, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 19 C 05.3348 - NJW 2007, 1483 = juris Rn. 20; LG Mainz, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 3 T 52/07 - JurBüro 2007, 597 = juris Rn. 7; a. A. AG Dessau, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 655/06 (VI), 4 C 655/06 - AnwBl 2007, 239 = juris Rn. 4).

Schlagwörter

military complaintcosts assessmentcourt compositionVATpass-through itemfile-copying fee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Who decides the objection against the costs assessment at the Federal Administrative Court?

Extrahierter Entscheid

The Senate decides in a panel of three professional judges without lay judges.

Extrahierte Begründung

By analogous application of § 20(4) WBO and § 142 WDO to proceedings before the Federal Administrative Court, the substitute for the truppendienst court is the Federal Administrative Court; therefore the decision is not by the presiding judge alone, but by the professional judges of the Senate.

Kernrechtsfrage

Is VAT recoverable on the file-copying fee under Nr. 9003 KV-GKG?

Extrahierter Entscheid

Yes. The fee is not a pass-through item under § 10(1) sentence 6 UStG when the lawyer is liable for the fee because he requested the file transmission.

Extrahierte Begründung

A pass-through item exists only where the collecting or disbursing entrepreneur acts merely as an intermediary without its own claim to the amount. That is not the case when the lawyer requests the file transmission for himself and receives the cost bill as debtor.

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