Erzieherische measure challenge only under WBO, not WDO complaint

BVerwG 1 WB 23/09Bverwg / 1. Wehrdienstsenat23.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant attacked an educational measure issued by a disciplinary superior. The Federal Administrative Court held that such a measure cannot be challenged by disciplinary complaint under § 42 WDO, but only directly through the remedies of the Military Complaints Regulations. In any event, the application was inadmissible because the measure was not part of the prior proceedings relevant to the Senate's decision.

Omnilex-Regeste

§ 17 Abs. 1 und 3 WBO; § 42 WDO 2002; Anfechtung erzieherischer Maßnahmen: Eine erzieherische Maßnahme ist kein „sonstiger Maßnahme oder Entscheidung“ nach der Wehrdisziplinarordnung, sondern ein eigenständiges Erziehungsmittel des Disziplinarvorgesetzten außerhalb des abschließend geregelten Disziplinarsystems. Sie ist daher nicht mit der Disziplinarbeschwerde nach § 42 WDO anzugreifen, sondern unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der WBO. Für die Statthaftigkeit der Anfechtung genügt ferner nicht, dass die Maßnahme materiell rechtmäßig angreifbar wäre; maßgeblich ist, dass sie Gegenstand des maßgeblichen Vorverfahrens gewesen ist (vgl. consid. 21–23).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 1 WB 23/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-23

Aktenzeichen: 1 WB 23/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 WBO, § 17 Abs 3 WBO, § 42 WDO 2002

Spruchkörper: 1. Wehrdienstsenat

Titelzeile

Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme

Leitsatz

Eine Erzieherische Maßnahme kann ein Soldat nur unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung und nicht mit der Beschwerde nach § 42 WDO anfechten.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen eine von seinem Disziplinarvorgesetzten erlassene Erzieherische Maßnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

...

19 Der Antrag ist unzulässig.

20 Zwar können Erzieherische Maßnahmen im Sinne des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" (ZDv 14/3 Teil B 151) grundsätzlich als truppendienstliche Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten angegriffen werden, wenn sie die Rechtssphäre des betroffenen Soldaten berühren (Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 37.96 - BVerwGE 113, 37 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 17 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 70.97 - BVerwGE 113, 204 <205> = Buchholz 235.0 § 29 WDO Nr. 1 = NZWehrr 1998, 166 - und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 85.98 -). Erzieherische Maßnahmen sind nach Nr. 503 des Erlasses unter anderem Belehrungen, Zurechtweisungen und Warnungen.

21 Die Anfechtung einer Erzieherischen Maßnahme hat unmittelbar mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung und nicht mit der Beschwerde nach § 42 WDO zu erfolgen.

22 Die durch Art. 1 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (vom 16. August 2001, BGBl. I Seite 2093) neugeregelte, am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Fassung des § 42 WDO hat die Rechtsschutzmöglichkeiten des Soldaten erweitert und auch gegen "sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten ... nach diesem Gesetz" die Disziplinarbeschwerde (so Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 42, Rn. 8) ermöglicht. Der Erlass einer Erzieherischen Maßnahme ist jedoch nicht als sonstige Maßnahme oder Entscheidung "nach diesem Gesetz", also nach der Wehrdisziplinarordnung zu qualifizieren. Das ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 WDO, die den sachlichen Geltungsbereich der Wehrdisziplinarordnung auf die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und auf die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen beschränkt. Eine Erzieherische Maßnahme stellt hingegen keine Disziplinarmaßnahme im Sinne der gesetzlich abschließend geregelten Maßnahmenkataloge in § 22 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 WDO dar; sie weist auch nicht die Rechtsnatur einer "Vorstufe" oder einer Nebenentscheidung zu einer Disziplinarmaßnahme auf, sondern bildet ein eigenständiges Erziehungsmittel des zuständigen (Disziplinar-)Vorgesetzten außerhalb der Wehrdisziplinarordnung. Die Erzieherische Maßnahme ist grundsätzlich kein Ersatz für eine (einfache) Disziplinarmaßnahme. Deshalb ist bei der Feststellung eines Dienstvergehens das Ausweichen in eine Erzieherische Maßnahme unzulässig, wenn eine einfache Disziplinarmaßnahme geboten ist; andererseits darf neben einer disziplinaren Ahndung wegen desselben Sachverhalts keine Erzieherische Maßnahme ausgesprochen werden (Dau, a.a.O., § 33, Rn. 5; Nr. 308 und Nr. 310 Abs. 1 des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen"). Aus § 33 Abs. 1 WDO folgt ebenfalls, dass Erzieherische Maßnahmen nicht als Maßnahmen "nach diesem Gesetz" zu werten sind. Nach dieser Vorschrift kann es der Disziplinarvorgesetzte nach der Feststellung eines Dienstvergehens "bei einer Erzieherischen Maßnahme bewenden lassen", die jedoch in Inhalt, Art, Form und Verfahren nicht in der Wehrdisziplinarordnung geregelt ist, weil sie eine Maßnahme außerhalb des Katalogs der Ahndungsmaßnahmen der Wehrdisziplinarordnung bildet. Deshalb werden die Erzieherischen Maßnahmen in der Literatur zutreffend nicht bei den Fallbeispielen für den sachlichen Geltungsbereich des § 42 WDO erwähnt (Bachmann: Das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften, in: NZWehrr 2001, 177, 186; Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 42, Rn. 8 und 9).

23 Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Anfechtung der Erzieherischen Maßnahme des Kommandeurs nicht Gegenstand des für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Vorverfahrens war. (wird ausgeführt) ...

Schlagwörter

military disciplineeducational measureadmissibilitycomplaint remedyprior proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an educational measure can be challenged under § 42 WDO instead of the WBO remedies.

Extrahierter Entscheid

An educational measure is not a measure 'under this Act' within the meaning of § 42 WDO; it must be challenged directly under the Military Complaints Regulations.

Extrahierte Begründung

The WDO covers only formal recognitions and disciplinary sanctions for service offenses. An educational measure is an independent disciplinary-superior tool outside the WDO, not a disciplinary measure or preliminary step within the statutory sanction catalogue.

Kernrechtsfrage

Whether the application was admissible despite the educational measure not having been part of the prior proceedings relevant to the court.

Extrahierter Entscheid

The application was inadmissible because the challenged educational measure was not the subject of the prerequisite preliminary proceedings.

Extrahierte Begründung

Even if such measures may generally be attackable under the WBO, the concrete dispute had not been properly preceded by the necessary prior procedure for the measure challenged before the Senate.

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