No leave to appeal for waterway and water law planning case

BVerwG 7 B 3/10Bverwg / Division 709.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complainants’ challenge to the denial of leave to appeal against a judgment upholding a water-law plan approval for a hydropower plant at an existing Weser barrage. It held that no question of fundamental importance was properly raised, no divergence from Bundesverwaltungsgericht case law was shown, and no procedural defect existed. In particular, the court confirmed that waterway planning under the Federal Waterways Act concerns the transport function of the waterway, that section 1b WHG requires coordination but not a consent veto by other Länder, and that the joinder complaint concerning the Water and Shipping Directorate Nordwest failed.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO, § 133 Abs. 3 VwGO; Anforderungen an die Zulassung der Revision im Beschwerdeverfahren. Grundsätzliche Bedeutung setzt eine revisible, bisher ungeklärte und über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage voraus; eine bloße Kritik an der Anwendung von Bundesrecht im konkreten Fall genügt nicht. Divergenz verlangt die Gegenüberstellung widersprechender abstrakter Rechtssätze; die Rüge einer fehlerhaften Subsumtion genügt nicht. Ein Verfahrensmangel ist nur erheblich, wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz entscheidungserheblich sein konnte. § 1b WHG begründet ein Koordinierungs-, nicht ein Zustimmungserfordernis; wasserstraßenrechtliche Planfeststellung nach dem WaStrG knüpft an die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße an.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 7 B 3/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 7 B 3/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 WaStrG, § 1b WHG, Art 74 Nr 21 GG, § 14 WaStrG, § 25b Abs 1 S 1 WHG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 4. Juni 2009, Az: 1 A 9/09, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Wasserrechtliche Planfeststellung; Neubau eines Wasserkraftwerks an einer bestehenden Staustufe der Weser; wasserstraßenrechtliche Planfeststellung

Gründe

I.

1 Die Kläger, zwei als Naturschutzverbände anerkannte Fischereiverbände, wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Wasserkraftwerks an einer bestehenden Staustufe der Weser. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die Klage des Klägers zu 1 sei unzulässig, die des Klägers zu 2 sei zulässig, aber unbegründet.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

3 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO, vgl. 2.). Schließlich liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).

4 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

5 a) Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zunächst im Hinblick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht eine Klagebefugnis des Klägers zu 1 unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) abgelehnt hat. Eine Frage zur Auslegung und Anwendung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes wird insoweit von der Beschwerde aber weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt. Vielmehr hält sie nur die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall für fehlerhaft und meint insbesondere, das Berufungsgericht habe die Aufgaben des Klägers zu 1, die sich aus dessen Satzung ergeben, verkannt. Damit wird keine Frage von grundsätzlicher Klärung prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6 Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auch ausgeführt, die Klage des Klägers zu 1 wäre - ebenso wie die des Klägers zu 2 - unbegründet, wenn man sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als zulässig betrachten würde.

7 b) Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob für das Vorhaben eine bundeswasserstraßenrechtliche Planfeststellung notwendig gewesen wäre. Auch insoweit stellt sie überwiegend - im Stile einer Berufungsbegründung - ihre Rechtsauffassung derjenigen des Oberverwaltungsgerichts gegenüber.

8 Die Rechtssache hat aber auch dann keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn man zu ihren Gunsten annimmt, sie halte für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung sei auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße bezogen, wobei der schifffahrtsfunktionale Zusammenhang kennzeichnend sei.

9 Diese Frage lässt sich ohne Weiteres bejahen.

10 Bauarbeiten an einer Bundeswasserstraße müssen unabhängig davon, ob sie als Unterhaltung oder Ausbau zu qualifizieren sind, die Wasserstraße als Verkehrsweg betreffen, wenn sie auf der Grundlage des Bundeswasserstraßengesetzes durchgeführt werden sollen. Das Bundeswasserstraßengesetz regelt Unterhaltung und Ausbau lediglich im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen. Die dem Bund in Art. 74 Nr. 21 GG zugewiesene Gesetzgebungskompetenz für die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen rechtfertigt nämlich keine wasserrechtlichen, also die Angelegenheiten der allgemeinen Wasserwirtschaft ordnenden Vorschriften, sondern nur Regelungen, die sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen. Bauarbeiten an einer Bundeswasserstraße müssen deshalb stets, seien es Unterhaltungs- oder Ausbauarbeiten, einen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2001 - BVerwG 9 A 13.01 - BVerwGE 115, 294 <298> m.w.N.).

11 Dass bei dem Ausbau eines Gewässers in dem hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren auch die Rückwirkungen des Vorhabens auf die Funktionsfähigkeit bereits vorhandener Anlagen berücksichtigt werden müssen, die auf der Grundlage einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung errichtet worden sind, folgt aus dem Abwägungsgebot, begründet aber nicht das Erfordernis einer (auch) wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung für das Vorhaben.

12 c) Anschließend hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

ob das Koordinierungsgebot in § 1b WHG gebietet, dass Maßnahmen und Einzelentscheidungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des entsprechenden Landesrechts, die von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes getroffen werden, einem Zustimmungsvorbehalt der Wasserbehörden der übrigen Bundesländer, die zur Flussgebietseinheit gehören, unterliegen.

13 Diese Frage ist entscheidungserheblich nur für Einzelentscheidungen. Jedenfalls insoweit lässt sie sich - mit dem Oberverwaltungsgericht - ohne Weiteres verneinen.

14 Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften (§ 1b Abs. 1 Satz 1 WHG). Flussgebietseinheit ist u.a. die Weser (§ 1b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG). Zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere die - von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte - Koordinierung mit den anderen Ländern (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 WHG). Die Koordinierung im Einzelnen wird durch irrevisibles Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) geregelt. Das bundesrechtliche Koordinierungsgebot in § 1b WHG fordert nicht, dass das Landesrecht einen derartigen Zustimmungsvorbehalt normiert. Dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung der Länder hier nicht gelten soll, lässt sich unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob eine derartige Regelung im Wasserhaushaltsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, dem Wasserhaushaltsgesetz nicht entnehmen.

15 Auch der Wasserrahmenrichtlinie lässt sich zweifelsfrei nichts dafür entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber verpflichtet sein könnte, einen derartigen Zustimmungsvorbehalt vorzusehen. Gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 1 der Wasserrahmenrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anforderungen der Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 der Richtlinie und insbesondere alle Maßnahmeprogramme für die gesamte Flussgebietseinheit koordiniert werden. Die Richtlinie schreibt damit eine Koordinierung vor, lässt aber für Flussgebietseinheiten, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken, die jeweiligen Verwaltungskompetenzen - jedenfalls soweit es wie hier um Einzelentscheidungen im Vollzug des Wasserrechts geht - unberührt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 1b Rn. 7).

16 Soweit die Kläger bezweifeln, dass das Vorhaben mit den Vorstellungen der Behörden anderer Bundesländer auf der Grundlage der vorhandenen landesrechtlichen Regelungen, namentlich der auch vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser, hinreichend koordiniert ist, greifen sie nur die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung irrevisiblen Landesrechts an, ohne herauszuarbeiten, dass das Oberverwaltungsgericht dabei eine weiter klärungsbedürftige Vorgabe des Bundesrechts für diese Koordinierung missachtet hat.

17 d) Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die Frage,

ob das Verschlechterungsverbot des § 25b Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass "eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials ... vermieden wird", hinsichtlich der Anforderungen an die Durchgängigkeit der Gewässer ausschließlich von naturschutzfachlichen Beurteilungen abhängt oder ob nicht über die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative hinaus auch der Stand der Wasserbautechnik einzubeziehen ist.

18 Auch diese Frage lässt sich - soweit sie fallübergreifend ist - ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten: Ob nachteilige Veränderungen des ökologischen Potenzials vermieden werden, ist eine naturschutzfachliche Frage. Im Einzelfall kann allerdings die Beantwortung der Frage nur möglich sein, wenn zunächst technische Vorfragen beantwortet werden. So kann die hier angesprochene Frage, welche Strömungsverhältnisse eines Gewässers nach einer Ausbaumaßnahme vorhanden sein werden, selbstverständlich nicht von einem Fachmann für Naturschutz, sondern nur von einem Fachmann für Wasserbautechnik beantwortet werden. Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus. Die Beschwerde legt insoweit ausführlich dar, warum sie die vom Oberverwaltungsgericht gefundenen Ergebnisse für unzutreffend hält. Damit wird aber keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufgezeigt.

19 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann unreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt zwar zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Sie rügt aber allein deren fehlerhafte Anwendung im Einzelfall.

20 Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rügt, wird zwar keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Auch wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie wolle insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügen, kann die Revision nicht zugelassen werden. Die Beschwerde rügt nämlich auch insoweit allein die ihres Erachtens unwichtige Anwendung der Rechtsprechung des EuGH im Einzelfall, ohne eine grundsätzliche Bedeutung ausdrücklich oder sinngemäß darzulegen.

21 3. Auch ein geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe die notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest unterlassen und darauf könne dessen Urteil beruhen. Dies trifft nicht zu.

22 Das Oberverwaltungsgericht hätte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion nicht beiladen müssen. Für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts maßgebend. Dieses hielt eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung nicht für erforderlich, so dass kein Anlass zur Beiladung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestand. Im Übrigen wäre deren Beiladung auch dann nicht notwendig gewesen, wenn hier eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung geboten gewesen wäre. Denn dann könnte dies auch ohne Beiladung zur Aufhebung der hier angefochtenen wasserrechtlichen Planfeststellung führen.

23 Im Übrigen verkennt die Beschwerde den Zweck der Beiladung. Dieser ist es nicht, die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern, sondern die Rechtskraft des Urteils auch auf einen an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten zu erstrecken (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 36 = BVerwGE 74, 19).

Schlagwörter

environmental reviewwaterway planninghydropowerstandingcoordinationfundamental importancedivergencejoinder

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted for lack of fundamental importance regarding standing and waterway planning

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not properly raise a revisable federal-law question; it mainly attacked the lower court's case-specific application of the law.

Extrahierte Begründung

Fundamental importance requires a concrete, unresolved question of federal law likely to arise in the intended appeal. The attack on the plaintiff's standing under the Environmental Remedies Act and on the need for a federal waterway planning approval was merely case-specific.

Kernrechtsfrage

Whether a separate federal waterway planning approval was required for the hydropower project

Extrahierter Entscheid

No. Waterway planning under the Federal Waterways Act concerns the transport function of the waterway and requires a shipping-related context; the complained-of question was therefore answered in the negative.

Extrahierte Begründung

Works on a federal waterway fall under the Federal Waterways Act only if they concern the waterway as a transport route. The need to consider effects on existing installations in water-law planning does not create an additional waterway-planning requirement.

Kernrechtsfrage

Whether section 1b WHG requires a consent reservation by other Länder in basin management

Extrahierter Entscheid

No. The federal coordination duty does not require the Länder to subject individual implementation decisions to approval by the other basin Länder.

Extrahierte Begründung

Section 1b WHG and the Water Framework Directive require coordination, not a veto or consent regime. Details are left to irrevisable Land law.

Kernrechtsfrage

Whether the deterioration ban under section 25b(1) WHG depends exclusively on ecological assessment or also on water-engineering standards

Extrahierter Entscheid

The issue does not raise a further clarifiable question of general importance in this case.

Extrahierte Begründung

Whether an adverse ecological change is avoided is a matter of nature conservation assessment, although technical questions may need to be resolved first by water-engineering expertise in the concrete case.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate judgment diverged from Bundesverwaltungsgericht case law

Extrahierter Entscheid

No admissible divergence was shown.

Extrahierte Begründung

The complaint did not identify conflicting abstract legal propositions but only alleged incorrect application of precedent in the individual case.

Kernrechtsfrage

Whether failure to join the Water and Shipping Directorate Nordwest constituted a procedural defect

Extrahierter Entscheid

No. Joinder was not required on the appellate court's legal view, and in any event the complaint did not show prejudice capable of affecting the judgment.

Extrahierte Begründung

For a procedural error, the lower court's substantive view is decisive. Because it denied the need for a waterway-planning approval, no joinder of the directorate was necessary.

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