Reduced procedural fee after reopening oral hearing

BVerwG 9 KSt 18/09, 9 A 23/07Bverwg / Division 922.01.2010Modified

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Omnilex-Zusammenfassung

In a cost reminder concerning case 9 A 23.07, the Federal Administrative Court held that a withdrawal of the action after the oral hearing had been closed and then reopened can still lead to the reduced procedural fee under Nr. 5115 KV. The relevant point is the final closure of the last oral hearing, or, after transition to written proceedings, the statutory date under Nr. 5115. The reminder was therefore upheld and the fee assessment modified accordingly.

Omnilex-Regeste

§ 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 5115 GKG; Klagerücknahme nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Wird eine zunächst geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet, so ist für die Gebührenermäßigung der Schluss der letzten, für die Endentscheidung maßgeblichen mündlichen Verhandlung maßgeblich. Die frühere Schließung wird durch die Wiedereröffnung gegenstandslos. Eine nachfolgende Klagerücknahme kann daher die Ermäßigung der Verfahrensgebühr erneut auslösen, entweder bis zum endgültigen Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Übergang ins schriftliche Verfahren bis zum gesetzlich bestimmten Übermittlungszeitpunkt (consid. 2 f.). Die Gebührenstaffelung dient der Orientierung am richterlichen Arbeitsaufwand und der Förderung einvernehmlicher Verfahrensbeendigung (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 KSt 18/09, 9 A 23/07, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-22

Aktenzeichen: 9 KSt 18/09, 9 A 23/07

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 5115 GKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 5114 GKG, § 66 Abs 6 GKG

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Klagerücknahme

Leitsatz

Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die mündliche Verhandlung zunächst geschlossen, dann aber wiedereröffnet, so kann eine nachfolgende Klagerücknahme noch zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr führen.

Gründe

1 Die Erinnerung des Klägers, über die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05), ist begründet. Für das Klageverfahren BVerwG 9 A 23.07 ist gemäß Nr. 5115 Ziff. 1 Buchst. b KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach einem Satz von 3,0 in Ansatz zu bringen, da der Kläger nach beiderseitigem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung das gesamte Verfahren vor dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt durch Klagerücknahme beendet hat.

2 Der Ermäßigung steht nicht entgegen, dass vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren und der nachfolgenden Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die zunächst geschlossen worden war. Zwar führt eine Klagerücknahme gemäß Nr. 5115 Ziff. 1 Buchst. a KV nur dann zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr, wenn die Rücknahmeerklärung vor dem "Schluss der mündlichen Verhandlung" erfolgt. Damit gemeint ist aber lediglich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. derjenigen, auf die die Endentscheidung ergeht (vgl. zu Nr. 1211 KV bzw. zu deren Vorgängerregelung OLG München, Beschluss vom 27. November 1996 - 11 W 2740/96 - MDR 1997, 402; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 1999 - 10 W 96/99 - MDR 1999, 1465; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, KV 1211 Rn. 5; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Loseblatt, Nr. 1211 Rn. 19). Wird die zunächst geschlossene mündliche Verhandlung - wie hier - wiedereröffnet, so kann die Klagerücknahme mithin erneut die Rechtsfolge der Nr. 5115 auslösen, und zwar entweder bis zum endgültigen Schluss der mündlichen Verhandlung (Ziff. 1 Buchst. a) oder - nach Übergang ins schriftliche Verfahren - bis zu dem Tag, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt worden ist (Ziff. 1 Buchst. b).

3 Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Nr. 5115 Ziff. 1 Buchst. a KV, denn mit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird deren vorangegangene Schließung obsolet. Vor allem aber wäre ein abweichendes Verständnis mit dem Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar, wie er in den Gesetzesmaterialien Niederschlag gefunden hat. Die Differenzierung des Gebührensatzes in den Nrn. 5114 und 5115 KV dient dem Ziel, im Interesse der Kostengerechtigkeit die Gebührenhöhe, wenn auch grob typisierend, an dem jeweils entstandenen richterlichen Arbeitsaufwand auszurichten (vgl. BTDrucks 12/6962 S. 69 f.; Hartmann a.a.O. Rn. 2). Zugleich gehört die Nr. 5115 KV zu den Regelungen, die Anreize zu einer unstreitigen Verfahrensbeendigung schaffen und so zur Entlastung der Justiz beitragen sollen (vgl. zu dieser Zielsetzung BTDrucks 12/6962 S. 69). Beide Zielsetzungen kommen auch dann noch zum Tragen, wenn die mündliche Verhandlung zunächst geschlossen, dann aber wiedereröffnet worden ist.

Schlagwörter

court costsprocedural feewithdrawal of actionoral hearingreopeningfee reduction

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Kernrechtsfrage

Whether a withdrawal after reopening the oral hearing still triggers the reduced procedural fee under Nr. 5115 KV.

Extrahierter Entscheid

Yes. When the oral hearing was first closed but later reopened, the decisive point is the final closure of the last hearing or, after transition to written proceedings, the date under Nr. 5115 KV.

Extrahierte Begründung

Reopening makes the prior closure irrelevant. The wording and purpose of the fee schedule support that the reduced fee remains available because it is tied to the actual stage of proceedings and the induced judicial work and settlement incentive.

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