Service travel authorization is required for mileage reimbursement

BVerwG 2 B 113/09Bverwg / 2. Abteilung03.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complaint seeking leave to appeal. It held that the abstract question whether a service travel authorization may be issued for several trips with a mileage budget was not decisive, because the claimant lacked any authorization or order for the additional 160 km. Under the BRKG, only authorized or ordered service travel gives rise to reimbursement, subject to narrow exceptions not applicable here.

Omnilex-Regeste

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 and § 5 BRKG; service travel and mileage compensation: an order or authorization is an indispensable element of the statutory concept of a service trip. In its absence, a service trip exists only in the exceptional case that an order/authorization is impossible because of the nature of the official assignment or the office held. Entitlement to travel expenses, including mileage compensation, presupposes a dienstliche Anordnung or Genehmigung; the official may not substitute his or her own assessment for that of the employer. A question concerning the abstract admissibility of a mileage ceiling for several trips is not decisive where the disputed travel lacked authorization altogether (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 2 B 113/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-03

Aktenzeichen: 2 B 113/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 BRKG, § 5 BRKG, § 3 Abs 1 BRKG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 9. September 2009, Az: 3 LB 7/09, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Anordnung oder Genehmigung gehört unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2 Die Klägerin, eine Sonderschullehrerin, suchte im November 2007 Schüler in den Betrieben auf, in denen sie ein Betriebspraktikum absolvierten. Für die Fahrten hatte ihr der Beklagte eine Dienstreisegenehmigung für Wegstrecken von insgesamt 142 km erteilt. Die Klägerin legte für die Betreuungsfahrten insgesamt 302 km zurück. Die Klage, mit der sie einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung von 32 € für weitere 160 km geltend macht, ist in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es fehle an der Dienstreisegenehmigung für Wegstrecken von mehr als 142 km. Die Klägerin habe auch keinen Genehmigungsanspruch für die mehr gefahrenen 160 km, weil Entscheidungen über die Genehmigung einer Dienstreise Beamte nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung beträfen.

3 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob eine Dienstreisegenehmigung für mehrere Fahrten mit einer Kilometerbegrenzung erteilt werden dürfe, kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil ihre Beantwortung nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für weitere 160 km unabhängig davon nicht zu, ob Dienstreiseanordnungen und -genehmigungen nur für die Erledigung eines konkreten auswärtigen Dienstgeschäftes oder aus verwaltungspraktischen Gründen auch für mehrere Fahrten als "Wegstreckenbudget" erteilt werden können. Der Beklagte muss die Kosten der über 142 km hinausgehenden Betreuungsfahrten nicht erstatten, weil für diese Fahrten keine Dienstreiseanordnung oder -genehmigung vorliegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Betreuungsfahrten nur einzeln oder auch durch Erhöhung des "Wegstreckenbudgets" hätten angeordnet oder genehmigt werden können.

4 Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG, die hier gemäß § 104 LBG SH a.F. Anwendung findet, gehört die Anordnung oder Genehmigung unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise. Fehlt sie, kann eine Dienstreise nur vorliegen, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Nur Dienstreisende haben einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten gemäß § 3 Abs. 1 BRKG und damit auf Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 BRKG. Der Anspruch umfasst nur die Kosten von Dienstreisen und setzt daher - abgesehen von den hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen - die dienstliche Anordnung oder Genehmigung der Reise voraus. Dadurch gibt der Dienstherr zu erkennen, dass er die Reise für dienstlich geboten und die notwendigen Reisekosten für dienstlich veranlasst hält. Der Beamte kann darüber nicht an Stelle des Dienstherrn selbst entscheiden.

Schlagwörter

service travelmileage compensationauthorizationrevision leavepublic employment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be allowed for the question if service travel authorization may cover several trips with a mileage cap.

Extrahierter Entscheid

No. The question was not निर्णisive for the case because reimbursement was excluded in any event for the unapproved 160 km.

Extrahierte Begründung

The decisive point was the absence of a service travel order or authorization for the additional trips, so the claimant had no entitlement to reimbursement regardless of the abstract scope of such authorizations.

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