BVerwG — 8 B 24.25, 8 B 24.25 (8 C 6.26), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: 8 B 24.25, 8 B 24.25 (8 C 6.26)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B8B24.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 VwGO, § 28 Abs 1 VwVfG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 29. April 2025, Az: 6 A 10957/24.OVG, Urteilvorgehend VG Mainz, 22. Februar 2024, Az: 1 K 24/23.MZ, Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung zur Anhörungspflicht beim Erlass von Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. April 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 55 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob ein Antragsteller, der eine Erlaubnis zur Online-Veranstaltung eines Glücksspiels begehrt, nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor dem Erlass ihn belastender Nebenbestimmungen zu der Erlaubnis anzuhören ist.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.