BVerwG, Beschluss vom 22.12.2025 - 2 WD 9.23•BVerwG, 2025-12-22 — 2 WD 9.23
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2025 - 2 WD 9.23Bverwg / 2. Wehrdienstsenat22.12.2025
BVerwG | Beschluss | 2025-12-22 | 2 WD 9.23
Entscheidungsdatum: 2025-12-22
Aktenzeichen: 2 WD 9.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2025:221225B2WD9.23.2
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Wehrdienstsenat
Die Sachverständigenvergütung für das ... wird entsprechend der Kostenberechnung vom 17. Juni 2024 auf 433,18 € festgesetzt.
1 Die Vertreterin der Staatskasse hat mit Schreiben vom 14. Mai 2025 Zweifel an der Richtigkeit der gewährten Sachverständigenvergütungen in dem Berufungsverfahren des Herrn ... vorgetragen und die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütungen beantragt.
2 Für die Festsetzung ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG das Gericht zuständig, das die Sachverständigen herangezogen hat, hier der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Er entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch eines seiner Mitglieder.
3 Die rechtliche Überprüfung hat die Richtigkeit der durch die Kostenbeamtin gewährten Vergütungen ergeben.
4 1. Das ... ist im Beweisbeschluss vom 5. Januar 2024 um ein behördliches Fachgutachten nach § 91 Abs. 1 WDO a. F. i. V. m. § 83 Abs. 3 StPO ersucht worden. Es hat Herrn S. mit der Erstellung des behördlichen Fachgutachtens betraut und ihn als behördliche Auskunftsperson entsandt. Er war daher als Sachverständiger zu vernehmen (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 83 Rn. 5).
5 Dem ... steht infolgedessen ein Anspruch auf Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 JVEG zu, weil es zu Sachverständigenleistungen herangezogen worden ist. Hingegen steht dem Angehörigen der Behörde, der ein Gutachten in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erstattet hat, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG der Anspruch nicht zu. Vorliegend ist die Kostenvergütung zu Recht nicht S., sondern dem ... (zu Händen der Staatskasse ...) ausbezahlt worden (vgl. auch Weber, in: Touissant, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 1 JVEG Rn. 32-34).
6 2. Die Kostenberechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Erstattet wurden nachgewiesene Fahrtkosten im Sinne des § 5 Abs. 1 JVEG und Übernachtungskosten im Sinne des § 6 Abs. 2 JVEG. Deren Rechtswidrigkeit ist weder behauptet noch ersichtlich. Soweit die Vertreterin der Staatskasse den Anspruch auf ein Stundenhonorar in Frage stellt und die Höhe des Stundensatzes problematisiert, sind solche Kosten nicht fristgerecht geltend gemacht und darum hier nicht festgesetzt worden.
7 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Er hat nach § 4 Abs. 9 JVEG keine Bindungswirkung zu Lasten des Kostenschuldners, weswegen er nicht zu beteiligen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 10 W 47/11 - juris Rn. 5).