BVerwG — 4 BN 17/23, 4 BN 17/23 (4 CN 1/24), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-25
Aktenzeichen: 4 BN 17/23, 4 BN 17/23 (4 CN 1/24)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:250124B4BN17.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 2a BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 2. März 2023, Az: 1 KN 19/18, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten in Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. März 2023 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie bei einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan, mit dem auch Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden, die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung, Festsetzungsmängel und Fehler der Abwägung abzugrenzen sind.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.