BVerwG — 4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-12-08
Aktenzeichen: 4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:081223B4B8.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 2 S 1 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2023, Az: 10 A 1136/22, Urteilvorgehend VG Düsseldorf, 8. April 2022, Az: 25 K 6111/19, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Gebot der interkommunalen Abstimmung im Baurecht
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.
3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.