BVerwG — 4 BN 3/23, 4 BN 3/23 (4 CN 2/23), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-15
Aktenzeichen: 4 BN 3/23, 4 BN 3/23 (4 CN 2/23)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN3.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 2 Abs 6 Nr 3 UVPG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. November 2022, Az: 7 D 277/20.NE, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.
3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.