BVerwG — 3 B 11/22, 3 B 11/22 (3 C 9/23), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: 3 B 11/22, 3 B 11/22 (3 C 9/23)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B3B11.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 VwGO, § 10 Abs 8 S 3 AMG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Dezember 2021, Az: 9 A 1531/16, Urteilvorgehend VG Köln, 31. Mai 2016, Az: 7 K 3695/15, Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Inverkehrbringen eines Arzneimittels
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 14. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit der Inhaber einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels in Deutschland durch die Erteilung einer Zulassung des Parallelimports des Arzneimittels aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat in eigenen Rechten verletzt wird, wenn die Kennzeichnung des zu importierenden Arzneimittels nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG entspricht.
2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.