BVerwG — 6 B 3/22, 6 B 3/22 (6 C 4/22), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-06-21
Aktenzeichen: 6 B 3/22, 6 B 3/22 (6 C 4/22)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2022:210622B6B3.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 107 Abs 5 OWiG
Vorinstanz: vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 20. Oktober 2021, Az: 3 KO 120/21, Urteilvorgehend VG Weimar, 21. September 2017, Az: 1 K 1104/15 We
Spruchkörper: 6. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Anwendungsbereich des § 107 Abs. 5 OWiG
Tenor
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 3,50 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage des Anwendungsbereichs des § 107 Abs. 5 OWiG beitragen.
2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.