BVerwG — 4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-14
Aktenzeichen: 4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2021:140621B4B31.20.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 17 Abs 1 S 2 BauGB
Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. Mai 2020, Az: 8 S 1081/19, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 16. Dezember 2014, Az: 13 K 2249/13
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Anrechnung von Zeiten "faktischer Zurückstellung" einer Bauvoranfrage
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 59 250 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Zeiten einer "faktischen" Zurückstellung einer Bauvoranfrage seit ihrer Ablehnung dann nicht auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen sind, wenn die Bauvoranfrage aus anderen Gründen als zur Sicherung eines beabsichtigten Bebauungsplans abgelehnt worden ist.
3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.