BVerwG — 3 B 45/18, 3 B 45/18 (3 C 6/20), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-03-11
Aktenzeichen: 3 B 45/18, 3 B 45/18 (3 C 6/20)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2020:110320B3B45.18.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 8 Abs 2 S 2 KHG
Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. Juni 2018, Az: 5 A 684/17, Urteilvorgehend VG Dresden, 5. April 2016, Az: 7 K 2658/14
Spruchkörper: 3. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Rechtsfolgen für eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1 betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen sich für die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorgesehene Auswahlentscheidung daraus ergeben, dass ein Krankenhausplan lediglich die somatischen Fachgebiete bzw. Fachabteilungen und eine Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenkapazität je Fachgebiet oder Fachabteilung.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.