Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2019, Az: 7 D 49/17.NE, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz
Gründe
1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 6. Juni 2019 - BVerwG 4 CN 7.18 - zuzulassen.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.