BVerwG — 8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-12
Aktenzeichen: 8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2019:120619B8B42.18.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG
Vorinstanz: vorgehend VG Dresden, 9. Mai 2018, Az: 6 K 211/15, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Titelzeile
Revisionszulassung; Bestimmung der Erben oder Erbeserben
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.