Revision admitted on allocation of municipal administrative assets

BVerwG 10 B 16/16, 10 B 16/16 (10 C 3/17)Bverwg / Division 1015.06.2017Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court granted the complaint against denial of leave to appeal. It held that the third party was materially affected because the earlier judgment had res judicata effects relevant to its self-government rights. The case also had fundamental significance: the court considered it necessary to clarify how the competent administrative body under Art. 21(1) and (2) of the Unification Treaty is determined for the allocation of real estate belonging to municipal administrative assets, in particular whether territorial location alone is decisive or whether the intended use by a non-local authority must also be taken into account.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Art. 21 Abs. 1, 2 EinigVtr: Grundsätzliche Bedeutung bei der Zuordnung kommunalen Verwaltungsvermögens; es stellt sich die klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob für die Zuständigkeit des Verwaltungsträgers allein die Belegenheit des Vermögens im Gebiet eines Trägers maßgeblich ist oder ob auch dessen ausschließliche bzw. überwiegende Zweckbestimmung für Aufgaben eines gebietsfremden Trägers zu berücksichtigen ist. Eine materielle Beschwer genügt für die Beschwerdebefugnis, wenn das angegriffene Urteil präjudiziell in die durch Rechtskraft gebundene Rechtsstellung eingreift und das Selbstverwaltungsrecht berührt (vgl. Erw. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 10 B 16/16, 10 B 16/16 (10 C 3/17), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-15

Aktenzeichen: 10 B 16/16, 10 B 16/16 (10 C 3/17)

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:150617B10B16.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 21 Abs 1 EinigVtr, Art 21 Abs 2 EinigVtr

Vorinstanz: vorgehend VG Greifswald, 19. November 2015, Az: 6 A 419/14, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Revisionszulassung; Zuständigkeit von Verwaltungsträger über Verwaltungsvermögen; Einigungsvertrag

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beigeladene zu 3 ist beschwerdebefugt, weil sie durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Sie kann geltend machen, aufgrund der Rechtskraftwirkung des angegriffenen Urteils, die sich auf das Verneinen der materiellen Zuordnungsberechtigung der Klägerin erstreckt und die Beigeladene zu 3 gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO bindet, präjudiziell und unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt zu werden.

2 Der Rechtssache kommt auch die von der Beigeladenen zu 3 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsträgers gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages (EV) bei der Zuordnung von Immobilien, die zum kommunalen Verwaltungsvermögen gehören, ausschließlich auf die Belegenheit im Gebiet eines Verwaltungsträgers abzustellen oder auch zu berücksichtigen ist, ob das betreffende Verwaltungsvermögen ausschließlich oder weitaus überwiegend der Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen, gebietsfremden Verwaltungsträgers zu dienen bestimmt ist.

3 Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen der Zuständigkeit eines Landkreises nach dem Grundgesetz im Sinne des Art. 21 Abs. 2 EV und deren Abgrenzung von der gemeindlichen Zuständigkeit zu präzisieren.

Schlagwörter

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